EYRENE Transcon – Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen

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Über das Vermögen der EYRENE Transcon Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG wurde am 22.05.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz von der Kanzlei White & Case in Hamburg bestellt. Damals ahnten sicher viele der Anleger noch nicht, dass sie in 2022 vom Insolvenzverwalter aufgefordert werden, sogenannte gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Müssen Anleger der EYRENE Transcon die Ausschüttungen zurückzahlen?

Der Insolvenverwalter beruft sich dabei auf die §§ 172 Abs. 4, 171 HGB. Danach sind Ausschüttungen zurückzuzahlen, wenn es sich um sogenannte gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt und dadurch das Kapitalkonto des Anlegers unter die vereinbarte Einlage gemindert wird.

  1. Gewinnunabhängige Ausschüttung

    Eine Ausschüttung ist gewinnunabhängig, wenn sie nicht durch entsprechende Gewinne erwirtschaftet wurden. Dabei kommt es auf die handelsrechtliche Bilanz an. Wenn das Ergebnis negativ ist, handelt es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen. Strukturbedingt handelte es sich bei Schiffsfonds sehr oft um gewinnunabhängige Ausschüttungen, da sich aufgrund hoher Abschreibungen ein negatives Ergebnis ergibt.  

  2. Negatives Kapitalkonto

    Die ursprüngliche Höhe des Kapitalkontos ergibt sich aus der Einlage, die der Anleger erbracht hat. Hat sich dieses durch Ausschüttungen gemindert, muss er ggf. in der Insolvenz Nachzahlungen leisten. Wiedereinzahlungen, die der Anleger unter Umständen geleistet hat, sind dabei aber zu berücksichtigen. 

  3. Gläubigerforderungen

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Insolvenzverwalter nur in der Höhe Ausschüttungen zurückverlangen darf, wie diese zur Befriedung der Gläubiger benötigt werden. Hierbei ist zu prüfen, welche Forderungen zur Tabelle angemeldet wurden. Sind diese bestritten oder festgestellt, dann ist die Summe der Forderungen mit dem Vermögen der Gesellschaft zu vergleichen. Hierbei ist bei der EYRENE Transcon zu berücksichtigen, dass das Schiff bereits in 2013 verkauft wurde. Es stellt sich daher die Frage, welche Forderungen überhaupt noch in 2017 zur Tabelle angemeldet wurden.

  4. Verjährung

    Der Frage der Verjährung ist immer besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Ist der Anleger über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt, verjährt die Forderung gegen ihn spätestens 3 Jahre nach Insolvenzveröffnung. Diese Anleger könnten sich bei der EYRENE Transcon auf Verjährung berufen. Ist der Anleger direkt in das Handelsregister eingetragen, verjährt die Forderung 5 Jahre nach Insolvenzeröffnung (§ 159 HGB). Bei der EYRENE Transcon ist dabei jedoch zu beachten, dass sich der Schiffsfonds bereits vor der Eröffnung der Insolvenz in Liquidation befand.
    Der Verjährung sollten die Anleger daher in diesem Fall besondere Aufmerksamkeit schenken. 

Wie sollten Anleger der EYRENE Transcon nunmehr vorgehen?

Auf keinen Fall sollten Sie die Aufforderung des Insolvenzverwalter Undritz ignorieren. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet die Forderungen weiter zu verfolgen. Aufgrund der vorhergehenden Ausführung ist jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall unerlässlich. Es sind eine Reihe von Fragen zu klären, bevor ein Anleger entscheiden kann, ob er zur Zahlung verpflichtet ist oder nicht. 

In diesem Fall unterstützt Sie die Kanzlei CDR Legal Rechtsanwalts GmbH gerne. Die Kanzlei ist auf dem Gebiet Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und hat bereits eine Vielzahl von Anlegern verschiedenster Schiffsfonds in vergleichbaren Fragen rechtlich beraten. Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs können wir auf Ihre individuelle Situation eingehen und gemeinsam das weitere Vorgehen besprechen. 

Foto(s): Bild von Horst Müller auf Pixabay


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