Facebook Datenleck – aktuelle Rechtslage Schadenersatz

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Infolge eines Datenlecks konnten im Frühjahr 2021 Hacker über Millionen von Facebook- Kundendaten erbeuten. In einem Hackerforum sind nun kürzlich 533 Millionen Datensätze von diesen Facebook-Usern aufgetaucht. In Deutschland sollen von diesem Facebook Datenleck mehr als 6 Millionen Nutzer betroffen sein.

Die geleakten Informationen umfassen vollständige Namen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen, Telefonnummern sowie persönliche Angaben wie Beziehungsstatus.

Die Daten sind nun in Teilen des Internets frei zugänglich und einsehbar. 

Ein Paradies für Kriminelle jeglicher Couleur, die diese Daten nun missbrauchen und nutzen. Durch die veröffentlichten Daten kommt es aktuell auch zu einem Anstieg an betrügerischen Spam-Nachrichten.  Der Missbrauch der Daten kann aber auch zu Betrug und Identitätsdiebstahl reichen.

Auf der untenstehenden Webseite von Facebook

https://www.facebook.com/help/1873665312923476

können Sie überprüfen, ob Sie konkret vom Datendiebstahl betroffen sind.

Geschädigte Facebook-Kunden fragen nun die Verbraucherschutzkanzle Eser, 18 Jahre Erfahrung, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Den vom Datenskandal betroffenen steht nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser Schadensersatz sowie Auskunft über die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten und Unterlassung für die Zukunft zu. Besonders wichtig ist hierbei, dass den Geschädigten auch ein Anspruch auf Ersatz aller zukünftigen Schäden zusteht.

So hat beispielsweise am 14.09.2022 das Landgericht Zwickau durch ein Versäumnisurteil Facebook zur Schadenersatzzahlung in Höhe von 1000 EUR verurteilt. Das Landgericht ist der Auffassung, dass durch das Datenleck ein immaterieller Schaden im Sinne der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entstanden (Az.: 7 O 334/22) ist.

Auch das Landgericht Oldenburg schließt sich dieser Sichtweise an und hat aktuell Facebook im Rahmen eines sog. Versäumnisurteils am 15.10.2022 auf Schadenersatz in Höhe von 3000 EUR, Az.: 5 O 1809/22. Beide Entscheidungen sind  noch nicht rechtskräftig.

Neben dem eigentlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2000 EUR wurde dem dortigen Kläger auch 1.000 EUR wegen Nichterteilung einer außergerichtlichen Datenauskunft zugesprochen. Dies auf der Grundlage des Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach Auffassung des Landgerichtes hat Facebook den Auskunftsanspruch des Nutzers nicht erfüllt und sprach deshalb dem Kläger einen weiteren immateriellen Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro zu. 

Darüber hinaus muss Facebook dem Kläger auch alle künftigen materiellen Schäden ersetzen, die durch den unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten entstehen können.

Die Urteile zeigen, dass die Datenschutzverstöße von deutschen Gerichten ernst genommen und geahndet werden, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Eser aus Stuttgart, der bundesweit bereits zahlreiche Betroffene vertritt.

Unsere Kanzlei berät Sie gerne darüber, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen und welche Gegenmaßnahmen Sie ergreifen können.

Wie die bisherigen Entscheidung belegen, lohnt sich eine Überprüfung und kann zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von bis zu 5000 EUR führen.


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Foto(s): Photo by Kevin Ku on Unsplash

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