Facebook-Datenleck: Verbraucherfreundliches Grundsatzurteil gegen Meta Platforms!

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2021 wurden sensible Daten von insgesamt 530 Millionen Personen aus einer Sicherheitslücke des Facebook-Netzwerks erbeutet und im Internet veröffentlicht. Nutzer haben daher das Recht, von Facebook Schadensersatz in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro zu erhalten. Das Landgericht Oldenburg hat das jetzt eindeutig bestätigt.

Daten gelten als das neue Öl des 21. Jahrhunderts. Und daher findet ein schwunghafter Handel mit den persönlichen Daten von Nutzern im Internet statt. Dazu gehören beispielsweise Bestellinformationen, Telefonnummern und Bankverbindungen - die immer wieder auch von Online-Portalen gestohlen werden. In besonderem Umfang waren 2021 Nutzer der Social Media-Plattform Facebook (heute Meta-Konzern) von Datenlecks betroffen. Sensible Daten von insgesamt 530 Millionen Personen wurden aus einer Sicherheitslücke des Facebook-Netzwerks erbeutet und im Internet veröffentlicht. Diese beinhalten Namen, E-Mail-Adressen, Handynummern, Geburtsdaten sowie Angaben zum Beziehungsstatus. Unter den Betroffenen sollen rund sechs Millionen Nutzer aus Deutschland sein.

Auf der Grundlage des persönliches Auskunftsrechts nach Art. 15 Datenschutz-Grundversordnung (DSGVO) können Nutzer Auskunft gegenüber Facebook verlangen, ob sie vom Datenleck betroffen sind. „Wird keine oder eine unvollständige Auskunft erteilt, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ergeben. Nutzer haben dann das Recht, von Facebook Schadensersatz in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro sowie Auskunft über die Verarbeitung der persönlichen Daten und Unterlassung für die Zukunft zu verlangen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos und bei Datendiebstahl und Datenlecks spezialisiert.

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Das hat das Landgericht Oldenburg jetzt bestätigt. In einem Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2022 (Az.: 5 O 1809/22) hat das Landgericht Oldenburg Meta Platforms (zuvor Facebook) dazu verurteilt, einen immateriellen Schadensersatz aus Ausgleich für die Datenschutzverstöße in Höhe von 2.000 Euro und weitere 1.000 Euro für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Gericht schreibt: „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.“

Bereits im September ist in diesem Komplex das erste Urteil gegen Facebook ergangen. Nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts (LG) Zwickau (Urteil vom 14. September 2022, Az.: 7 O 334/22) musste Facebook 1.000 Euro Schadenersatz an einen Betroffenen des Datenlecks zahlen. Die relativ niedrige Höhe von 1.000 Euro resultierte nur daraus, dass der dortige Kläger nicht mehr in seinem Klageantrag von Facebook gefordert hatte. „Unsere Kanzlei ist der Auffassung, dass die unterlassene Benachrichtigung der Betroffenen eine Pflichtverletzung gegenüber den Verbrauchern darstellt, welche Schadensersatzansprüche, und zwar in Höhe von bis zu 5.000 Euro, nach sich zieht. Damit wird die Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile rasant zunehmen“, ist sich Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung sicher.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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