Facebook-Fanpage darf nicht weiter betrieben werden

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Der Betrieb einer Facebook-Fanpage ist nicht datenschutzkonform möglich.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Dr. Ulrich Kelber, hat daher nunmehr den Betrieb der Facebook-Fanpage des Bundespresseamtes untersagt. Der 44 Seiten umfassende Bescheid ist frei im Internet abrufbar.

Das BPA habe gegen seine Rechenschaftspflicht nach Ar. 5  Abs. 1 DSGVO verstoßen, des weiteren gegen § 25 I 1 TTDSG, indem auf der vom BPA betriebenen Facebook-Fanpage ohne Erfüllung der Rechtsgrundlagen In- formationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert würden und auf Informationen, die bereits in den Endeinrichtungen der Endnutzer gespei- chert sind, zugegriffen würde.

Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 littera a in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 DSGVO vor, da auf der von dem BPA betriebenen Facebook-Fanpage personenbezogene Daten erhoben und an Meta übermittelt wurden, obwohl hierfür keine wirksame Rechtsgrundlage gegeben sei.


Ausführlich erläutert der Bescheid die Cookie-Nutzung durch Facebook. Dabei werden die Funktionen der einzelnen Cookies konkret beschrieben.

Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung werde durch das vorhandene Cookie-Banner nicht erfüllt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Betrieb der Fanpage sei entgegen der Angaben des BPA in ihrem Datenschutzhinweis nicht auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 littera e DSGVO in Verbindung mit § 3 BDSG oder einer Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer gemäß Artikel 6 Absatz 1 littera a DSGVO gerechtfertigt.

Der BfDI geht von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 I 1 DSGVO aus. Eine Fanpage im Netzwerk Facebook zu unterhalten, sei für das BPA deshalb von großem Interesse, weil eine nicht unbeachtliche Zahl an Personen ihre Informationsbeschaffung zentral über das Netzwerk Facebook vornehmen. Unterhalten Verantwortliche keine Fanpage im Netzwerk, sind sie daher für bestimmte Nutzerkreise nicht sichtbar. Außerdem er- möglicht das Netzwerk es dem BPA, einen großen geschlossenen Nutzerkreis selektiv und gezielt zu adressieren. Diese Möglichkeit bietet das offene Internet nicht oder nur bedingt.

Dieses große Interesse liegt auch bei Unternehmen vor, die daher vielfach ebenfalls eine Facebook-Fanpage betreiben.

Auch wenn es in diesem Bescheid bei einer Verwarnung geblieben ist, müssen Unternehmen jedenfalls nunmehr auch mit empfindlichen Bußgeldern rechnen, wenn sie ihre Fanpage weiter betreiben. Im Rahmen des Risikomanagements müssen Sie entscheiden, ob Sie die Bestandskraft des Bescheides bzw. die Rechtskraft eines möglichen Urteils abwarten wollen

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die DSGVO und das TTDSG, insbesondere auch zur angemessenen Reaktion auf die Entscheidung des BfDI.

Foto(s): pexels.com/luis gomez

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