Facebook: Immer wieder Anlass zu fristlosen Kündigungen im Arbeitsrecht

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Das Verhalten von Arbeitnehmer in sozialen Netzwerken wie Facebook ist immer Anlass zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis hin zu Kündigungen.

In meinem Blog (http://blog.anwalt-bischof.de/kundigung-eines-azubi-nach-beleidigung-auf-facebook/) hatte ich bereits über die fristlose Kündigung eines Azubis geschrieben, der seinen Ausbildenden auf Facebook beleidigt hatte. Während der Azubi vor dem Arbeitsgericht noch Recht bekam, bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm in zweiter Instanz die Kündigung.

Fristlose Kündigungen sind im Arbeitsrecht die letzte Möglichkeit. Nur unter hohen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber hierzu greifen. Es muss sich um einen Fehlverhalten des Arbeitnehmers handeln, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses quasi unerträglich erscheinen lässt.

In der Praxis scheitern viele fristlose Kündigungen vor den Arbeitsgerichten, da die Arbeitgeber diese hohen Voraussetzungen oftmals nicht beachten.

Veröffentlichung von Patientenfotos

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nun wiederum einen Fall mit Facebook-Bezug zu entscheiden. Eine Kinderkrankenpflegerin, die auf einer Intensivstation tätig war, hatte mehrfach Bilder eines Kindes auf Facebook gepostet. Als ihr Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Vorsorglich erklärte er auch eine ordentliche Kündigung.

Die Kinderkrankenpflegerin wehrte sich gegen die Kündigung und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auch in zweiter Instanz Recht.

Das Gericht betonte, dass die Veröffentlichung von Patientenfotos grundsätzlich geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Die Veröffentlichung stellte ein Verstoß gegen die Schweigepflicht (§ 203 StGB) und eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Patienten dar.

Allerdings hielt das Gericht der Kinderkrankenpflegerin zugute, dass sie sich selbst in einer emotionalen Ausnahmesituation befand. Ferner sei das Kind auf den Bild nicht zu identifizieren und keine Rückschlüsse auf den Arbeitgeber möglich gewesen. In einer Gesamtabwägung aller Umstände kam das Gericht zu dem Urteil, dass das Arbeitsverhältnis fortzusetzen sei (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.4.2014, 17 Sa 2200/13).

Kündigung immer prüfen lassen

Arbeitnehmer die eine Kündigung erhalten, ist stets zu empfehlen, diese von einen im Arbeitsrecht kundigen Anwalt überprüfen zu lassen. Nicht selten lässt sich gegen die Kündigung erfolgreich etwas einwenden und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen oder man erreicht eine angemessene Abfindung. Unbedingt im Blick behalten sollten Arbeitnehmer, dass für die Erhebung der Kündigungsschutzklage in der Regel nur eine Frist von drei Wochen besteht. Eile ist also angesagt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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