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Facebook-Like-Button laut Urteil rechtswidrig

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Facebooks Like-Button ist auf Millionen Webseiten eingebunden. Dem Landgericht Düsseldorf zufolge verstößt das ohne Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben aber gegen geltendes Recht.

Wie kam es zu der Entscheidung?

Vorausgegangen war die Abmahnung mehrerer Unternehmen, darunter der Tochter Fashion ID des Bekleidungshauses Peek & Cloppenburg, durch die Verbraucherzentrale NRW. Wie viele andere Websites hatte auch Fashion ID in seinem Online-Shop www.fashionid.de den von Facebook angebotenen Like-Button verwendet. Das Unternehmen verweigerte jedoch die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Daher klagte die Verbraucherzentrale auf Unterlassung.

Datenübermittlung an Facebook

Der Like-Button ist auch bekannt als „Gefällt mir“-Button, „Empfehlen“-Button oder als symbolisierter Daumen nach oben. Jedermann kann ihn durch Einfügen eines kurzen HTML-Codes auf seiner Webseite einbinden. Der Like-Button stellt dabei ein sogenanntes Plugin dar.

Ist der Code im Seitenquelltext eingebunden, werden bereits mit dem Seitenaufruf im Browser Daten an Facebook übermittelt. Milliardenfach pro Tag erfährt Facebook so unter anderem, mit welcher IP-Adresse und welchem Browser Internetnutzer welche Seiten im Netz besuchen. Dazu speichert Facebook ein mit „datr“ bezeichnetes Cookie auf dem jeweiligen Gerät. Dieses macht Nutzer wiedererkennbar und ermöglicht es, ihr vorheriges Surfverhalten im Internet zu verfolgen. Bei alldem muss niemand Facebook-Nutzer sein. Ist man währenddessen jedoch bei Facebook eingeloggt oder meldet sich später bei dem sozialen Netzwerk an, kann Facebook die Daten über das Cookie mit dem Facebook-Profil verknüpfen.

Gericht verlangt Hinweis und Einwilligung

Auf diese Situation weisen Websitebetreiber ihre Nutzer üblicherweise nur oberflächlich in ihrer jeweiligen Datenschutzerklärung hin. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW, der sich das Landgericht Düsseldorf angeschlossen hat, genügt das wegen der als personenbezogen eingestuften Daten jedoch nicht. Sie verweist auf das Telemediengesetz (TMG). Dieses verlangt einen ausdrücklichen und unübersehbaren Hinweis auf den Zweck der Erhebung und Verwendung der an Facebook übermittelten Daten, darüber hinaus eine vorherige Einwilligung der betroffenen Nutzer, deren jederzeitige Abrufbarkeit sowie deren Widerruf. Praktisch würde die Nutzbarkeit dadurch erheblich erschwert.

Bereits Verwender in der Pflicht

In einer sehr weit gehenden Gesetzesinterpretation sieht das Landgericht Düsseldorf Verwender des Like-Buttons bereits dann in der Pflicht, wenn ihre Server den dem Like-Button zugrunde liegenden HTML-Code aussenden. Dient der Like-Button dann, wie im Fall von Fashion ID, zudem dem Absatz und der Werbung, liegt dem Gericht zufolge ein abmahnfähiges unlauteres Wettbewerbsverhalten vor.

Muss der Like-Button jetzt von Webseiten verschwinden?

Wie nahezu alle gerichtlichen Entscheidungen bindet auch dieses Urteil zunächst nur die direkt daran beteiligten Personen, in diesem Fall also Fashion ID. Das Urteil kann jedoch andere ermutigen, Verwender des Like-Buttons verstärkt abzumahnen.

Wer das Risiko einer Abmahnung scheut, sollte auf den Like-Button verzichten oder eine sogenannte Zwei-Klick-Lösung integrieren. Bei dieser erfolgt eine Datenübermittlung an Facebook erst dann, wenn Nutzer den Button betätigen. Erst dann wird er aktiv. Um etwas zu liken, müssen Nutzer den Button entsprechend zweimal betätigen. Fashion ID hat seine Website auf die Zwei-Klick-Lösung umgestellt – allerdings erst nach der erfolgten Abmahnung. Auf die Zwei-Klick-Lösung ist das Landgericht Düsseldorf daher nicht näher eingegangen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Verwendung des Share- bzw. Teilen-Buttons von Facebook. Dieser verweist nur statisch auf das soziale Netzwerk und übermittelt nicht bereits mit Seitenaufruf Daten an dessen Server.

Like-Button höchstrichterlich noch ungeklärt

Derzeit ist noch vollkommen offen, ob andere Gerichte die Ansicht des Düsseldorfer Landgerichts bestätigen. Mangels Rechtskraft des Urteils ist auch für Fashion ID noch nicht das letzte Wort gesprochen. Das Unternehmen kann noch in die nächste Instanz gehen und Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf bzw. Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegen. Auch das Landgericht Düsseldorf bemerkt in seinem Urteil, dass es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Like-Button gibt.

Payback in gleicher Sache vor Gericht

Außerdem hat sich mit Payback ein weiteres von der Verbraucherzentrale abgemahntes Unternehmen geweigert, die Unterlassungserklärung abzugeben. In diesem Verfahren entscheidet das zuständige Landgericht München, dessen Entscheidung nun mit noch mehr Spannung erwartet wird.

Fazit: Das Landgericht Düsseldorf hält die Verwendung des Facebook-Like-Buttons auf einer Website ohne direkt sichtbare datenschutzrechtliche Hinweise für rechtswidrig. Ob weitere Gerichte dieser Ansicht folgen werden, ist offen. Dennoch sollten Verwender sicherheitshalber Alternativen zum Like-Button nutzen.

(LG Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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