Rechtstipp vom 09.09.2010

Fahranfänger – Wichtiges und Wissenswertes

Unter Fahranfängern versteht man hauptsächlich Jugendliche im Alter zwischen 18 und 24 Jahren, die ihren Führerschein, in den meisten Fällen in der Klasse B für den PKW, machen. Im Jahre 2009 gab es in Deutschland ca. 875.000 18-Jährige, wovon ungefähr 80 % ihren Pkw-Führerschein machten. Die Anzahl der 18-Jährigen wird jedoch in den nächsten Jahren aufgrund der demografischen Bevölkerungsentwicklung weiter absinken, so dass die neueste Entwicklung, das Begleitete Fahren mit 17, nur eine logische Entwicklung, vor allem im europäischen Vergleich, darstellt. In diesem Beitrag hat die Redaktion von anwalt.de die wichtigsten Informationen für Fahranfänger und andere Verkehrsteilnehmer zusammengefasst.

Wissenswertes, Wichtiges, –, Fahranfänger
Fahranfänger haben vor und nach ihrer Fahrausbildung eine Menge zu beachten.
Wie findet man eine gute Fahrschule?

Wie sehr oft im Leben sollte man auch für die Suche nach einer guten Fahrschule auf Weiterempfehlungen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis zurückgreifen. Darüber hinaus kann man auch im Internet auf den jeweiligen Homepages der Fahrschulen allerhand Interessantes herausfinden, was dem zukünftigen Fahranfänger die Entscheidung erleichtern kann. So sollten bereits in einem unverbindlichen Informationsgespräch Auskünfte über die wichtigsten Dinge, z. B. Fahrzeuge, Preise, Theorie- und Praxisausbildung, erteilt werden.

Einige Fahrschulen bieten sog. Schnuppertermine an, bei denen man unverbindlich an einer Theoriestunde teilnehmen kann, um sich selbst ein Bild zu machen. Bei der Wahl der Fahrschule und damit auch des Fahrlehrers ist aber zu beachten, dass ein guter Pkw-Fahrlehrer nicht immer auch ein guter Motorrad-Fahrlehrer ist. Wichtig ist in diesem Fall, dass der Fahrlehrer bei der Ausbildung auch auf dem Motorrad begleitet und dem Fahrschüler die Grundfahrübungen zunächst selbst vorführt. Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine seriöse Fahrschule keine Dumpingpreise bieten oder keinen Endpreis für die jeweilige Ausbildung nennen kann. Sollte man dennoch mit der Wahl der Fahrschule unzufrieden sein, so kann man die Fahrschule wechseln. In diesem Fall ist die alte Fahrschule verpflichtet, eine Ausbildungsbescheinigung über die bisherige Ausbildung in Theorie und Praxis auszustellen.

Die wichtigste Person für Fahranfänger: der Fahrlehrer

Nachdem die Wahl auf eine Fahrschule gefallen ist, sollte es in jedem Fall möglich sein, „seinen” Fahrlehrer persönlich kennenzulernen. Schließlich bleibt dieser bis zum Ende der Ausbildung die wichtigste Bezugsperson. Umso ärgerlicher ist es, wenn das Verhältnis nicht unbelastet bleibt. In einem Fall kam es immer wieder vor, dass sich ein Fahrlehrer von seinen Fahrschülern während deren Fahrstunden zu zeitaufwendigen Privaterledigungen, z. B. Friseurterminen oder Restaurantbesuchen, fahren ließ. Auch schrieb er während der Fahrstunden SMS oder las Zeitung. Das Verwaltungsgericht Hannover kam zu dem Schluss, dass der Fahrlehrer seine Fahrschüler weder gewissenhaft noch ordnungsgemäß ausgebildet hat. Außerdem ergaben sich aus seinem Verhalten Gefährdungen für die Fahrschüler und den Straßenverkehr. Aus diesen Gründen wurde dem Fahrlehrer die Fahrlehrererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen (Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss v. 04.08.2008, Az.: 9 B 2897/08). In einem anderen Fall belästigte ein Fahrlehrer mehrfach Fahrschülerinnen während der Fahrstunden sexuell, indem er sie unter dem Vorwand der Hilfestellung im Brustbereich oder am Oberschenkel berührte oder Äußerungen sexuellen Inhalts machte. Auch diesem Fahrlehrer wurde die Fahrlehrererlaubnis entzogen und außerdem verlor er die Erlaubnis seine Fahrschule zu betreiben (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 14.01.2008, Az.: 4 L 1584/07.NW).

Begleitetes Fahren mit 17

Was bisher nur in einigen Bundesländern der Fall war, wird bundesweit zur Regel: Ab 1. Januar 2011 dürfen Jugendliche mit 17 Jahren ihren Pkw-Führerschein der Klasse B machen. Diese Möglichkeit entspricht einem Trend, der auch in anderen Ländern, z. B. in den USA oder Österreich, festzustellen ist. Ziel dieser Möglichkeit ist es, die hohe Unfallquote bei Fahranfängern, die oftmals aus mangelnder Fahrerfahrung resultiert, zu senken.

Das Begleitete Fahren mit 17 ist in § 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und § 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Ein Jugendlicher kann nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten und frühestens im Alter von 16,5 Jahren bei der zuständigen Führerscheinstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese wird nur dann erteilt, wenn für den Jugendlichen keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg, z. B. aus einem bestehenden Rollerführerschein, eingetragen sind. Die Führerscheinausbildung erfolgt in einer Fahrschule und besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Fahrstunden. Zum Abschluss der Ausbildung müssen auch für das Begleitete Fahren mit 17 eine theoretische Prüfung und eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden. Die theoretische Fahrprüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Fahrprüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag stattfinden. Wurde die praktische Fahrprüfung bestanden, erhält man die Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung frühestens am 17. Geburtstag.

In dieser Prüfbescheinigung, die nur in Deutschland gültig ist, sind eine oder mehrere Begleitpersonen eingetragen. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen den Führerschein der Klasse B oder der Klasse 3 besitzen und zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Der Fahranfänger muss die Null-Promille-Grenze beachten, die Begleitperson darf höchstens 0,5 Promille haben und beide dürfen keine verbotenen berauschenden Mittel zu sich genommen haben. Die Probezeit beginnt mit Erteilung der Prüfbescheinigung und dauert ebenfalls 2 Jahre. Der normale Kartenführerschein wird auf Antrag, frühestens aber am 18. Geburtstag durch die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt. Mit der Prüfbescheinigung darf aber höchstens bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gefahren werden, lediglich die Auflage, mit einer Begleitperson zu fahren, entfällt mit Erreichen der Volljährigkeit.

Achtung: Eine Fahrerlaubnis der Klasse B für das Begleitete Fahren mit 17, mit der Auflage, bei allen Fahrten von einer Begleitperson begleitet zu werden, wird widerrufen, wenn der Fahranfänger ohne diese Begleitperson ein Fahrzeug führt und dabei kontrolliert wird (Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 23.04.2010, Az.: 3 L 121/10).

Voraussetzungen für die praktische Fahrprüfung

Aus § 17 Abs. 3 Satz 1 FeV ergibt sich, dass die praktische Fahrprüfung durch den Fahrerlaubnisbewerber an dem Ort abzulegen ist, an dem er nach Erteilung der Fahrerlaubnis erwartungsgemäß regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmen wird. Diese Regelung dient der Verkehrssicherheit und soll vermeiden, dass Fahranfänger, die die großstädtische Situation in der praktischen Fahrprüfung meiden, auf diese Weise eine Fahrerlaubnis erhalten, obwohl sie der Verkehrssituation in Großstädten nicht gewachsen sind. In einem Fall, der vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg verhandelt wurde, hatte ein im Irak geborener Mann zunächst in Hamburg gelebt, hatte aber für zwei Monate seinen Hauptwohnsitz in eine Kleinstadt verlegt und hatte im dortigen Landkreis seine praktische Fahrprüfung abgelegt und bestanden. In Hamburg behielt er einen Nebenwohnsitz. Die Fahrerlaubnisbehörde in Hamburg ordnete eine Begutachtung des Mannes an und forderte ihn auf, eine zweite praktische Fahrprüfung in Hamburg abzulegen, anstatt ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Mann teilte mit, dass er tatsächlich in der Kleinstadt gelebt habe und dass die Fahrerlaubniserteilung entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht die Annahme rechtfertigt, dass er nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet sei. Daraufhin wurde ihm mit Bescheid die Fahrerlaubnis entzogen mit der Begründung, dass der zweimonatige Wohnungswechsel nur dem Zweck des schnelleren Fahrerlaubniserwerbs gedient habe und damit das Wohnsitzprinzip umgangen wurde. Hiergegen erhob der Mann zunächst Widerspruch und klagte dann gegen die Fahrerlaubnisbehörde. Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG Hamburg, Urteil v. 25.07.2008, Az.: 5 K 2125/05) hob den Widerspruchsbescheid auf und stellte fest, dass der Mann zu Unrecht aufgefordert wurde, eine zweite praktische Fahrprüfung zu erbringen. Die Annahme einer fehlenden Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen lässt sich nur aus einem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip des § 17 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht herleiten. Daher war die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Die Berufung der Fahrerlaubnisbehörde vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte keinen Erfolg. Die Richter bestätigten, dass allein aus der Tatsache, dass die praktische Fahrprüfung entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht am Hauptwohnsitz abgelegt wurde, nicht gefolgert werden kann, dass keine Fahrbefähigung besteht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war rechtswidrig (OVG Hamburg, Urteil v. 10.06.2008, Az.: 3 Bf 246/07).

Fahrschulgebühren: Was gehört dazu?

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ein wichtiges Urteil für Fahranfänger gesprochen. Für die weitere Fahrausbildung nach einer nicht bestandenen Fahrprüfung dürfen keine zusätzlichen Grundbeträge verlangt werden. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Preisaushangmuster in Fahrschulen, die aus Gründen der Preistransparenz und des Verbraucherschutzes zwingend eingehalten werden müssen, ergibt sich, dass Grundbeträge sowohl für „allgemeine Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts" als auch „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung" verlangt werden dürfen. Dass gerade Grundbeträge im Falle des Nichtbestehens von praktischen Fahrprüfungen nicht genannt sind, lässt den Schluss zu, dass für diesen Fall solche Grundbeträge nicht vorgesehen sind. Prüfungsgebühren fallen jedoch für jeden weiteren Versuch einer theoretischen oder praktischen Prüfung an (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.2009, Az.: 9 S 2890/08).

Unfall eines Fahrschülers

In manchen Fällen kommt es leider dazu, dass ein Fahrschüler in einer Fahrstunde einen Unfall verursacht und dabei selbst zu Schaden kommt. Im vorliegenden Fall kam eine Motorradfahrschülerin, nachdem sie das Gas voll aufgerissen hatte, von der Straße ab und verletzte sich schwer. Es war umstritten, wer in welcher Höhe den Schaden zu tragen habe. Das Gericht war der Meinung, dass der Fahrlehrer zunächst den Ausbildungsstand der Fahrschülerin hätte überprüfen müssen, bevor er mit ihr beim praktischen Motorradfahrunterricht in den öffentlichen Verkehrsraum fuhr. Das gilt unabhängig von den Angaben der Fahrschülerin zu ihrem Fahrkönnen. Die Fahrschülerin trug in diesem Fall ein Mitverschulden, da sie selbst den Eindruck hatte, der Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum noch nicht gewachsen zu sein. Hier hätte sie im eigenen Interesse auf eine weitere Fahrstunde außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes bestehen müssen (OLG München, Urteil v. 09.10.2008, Az.: 23 U 2253/08). Achtung: Fühlt sich der Fahrschüler noch nicht fit genug, sollte er nicht zögern, dies seinem Fahrlehrer mitzuteilen.

Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger

Gerade bei Fahranfängern führt bereits eine geringe Alkoholkonzentration im Blut zu einem 25 % höheren Risiko, im Straßenverkehr zu verunglücken, als ein nüchterner Fahrer. Daher gilt seit 1. August 2007 für alle jungen Fahrer die Null-Promille-Grenze, d.h., alle Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahren dürfen keinen Tropfen Alkohol trinken, wenn sie noch fahren wollen. Diese Regelung gilt für alle Fahrer/-innen unter 21 Jahren, auch wenn keine Probezeit mehr besteht. Alle Führerscheininhaber, die sich in der Probezeit befinden, fallen ebenfalls unter das Alkoholverbot. Ebenso gilt dieses Verbot in den beiden möglichen Verlängerungsjahren der Probezeit.

Folgende Sanktionen sind für den Fall vorgesehen, dass Personen unter 21 Jahren oder in der Probezeit mit Alkohol am Steuer erwischt werden:

  • Bußgeld zwischen 200 und 1500 Euro
  • mindestens zwei Punkte in Flensburg
  • Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und
  • Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre

Am letzten Tag der Probezeit muss beachtet werden, dass das Alkoholverbot für alle Fahrer/-innen bis zum 21. Geburtstag weiter gilt und dass die Probezeit nicht schon nach Ablauf der zwei Jahre endet, sondern tatsächlich erst einen Tag später. Achtung: Das Alkoholverbot gilt ausnahmslos für alle Fahranfänger, also auch für diejenigen, die ihre Fahrerlaubnis, z. B. für einen Roller, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gemacht haben. Einen bestimmten Stichtag beim Ausstellungsdatum des Führerscheins gibt es also nicht.

Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger

Aufbauseminare für Fahranfänger während der Probezeit werden durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, die vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg darüber informiert wird, wenn für einen Kraftfahrer mit Probezeit ein A-Delikt oder das zweite B-Delikt registriert wird. A-Delikte sind beispielsweise Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) wie fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrt oder Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) wie das Fahren oder das Gestatten des Fahrens mit einem Kfz ohne Fahrerlaubnis trotz Fahrverbots. Zu den sogenannten B-Delikten gehört insbesondere das Telefonieren mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde fordert dann den auffällig gewordenen Fahranfänger auf, an einem Aufbauseminar teilzunehmen und innerhalb einer bestimmten Frist, welche in der Regel 8 Wochen beträgt, eine Teilnahmebescheinigung darüber vorzulegen. Eine Fristverlängerung kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe, z. B. Krankenhausaufenthalt, gewährt werden. Gegen die Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kann Widerspruch eingelegt werden, jedoch hat dieser keine aufschiebende Wirkung, sodass die für das Vorlegen der Teilnahmebescheinigung gesetzte Frist in jedem Fall eingehalten werden muss.

Durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Es sollen im Verlauf des Seminars problematische Einstellungen zum Verhalten im Straßenverkehr verändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

In einem aktuellen Fall wurde ein Fahranfänger, der sich noch in der Probezeit befand, kontrolliert. Bei der Untersuchung der Blutprobe wurde Cannabiskonsum festgestellt. Es wurde wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG ein Bußgeld verhängt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Außerdem wurde verfügt, dass er an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen muss. In einem ärztlichen Gutachten wurde festgestellt, dass der Fahranfänger zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis wegen Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis gemäß § 3 Abs. 1 StVG entzogen. Sein dagegen eingelegter Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen und er erhob Klage. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte es jedoch ab, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Dagegen erhob der Fahranfänger Beschwerde am Oberverwaltungsgericht Bremen. Diese wurde jedoch als unbegründet abgewiesen. Ein Fahrzeugführer erweist sich nur dann als geeignet ein Fahrzeug zu führen, wenn angenommen werden kann, dass der Konsum und das Fahren getrennt werden kann. Da der Fahranfänger aber unmittelbar vor Teilnahme am Straßenverkehr Cannabis konsumierte, ist er ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen. Die gesetzlich vorgeschriebene Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger ist nicht dazu geeignet diese ungünstige Bewertung infrage zu stellen. Eine erneute Feststellung der Geeignetheit kann nur durch ein im Wiedererteilungsverfahren beizubringendes medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV erbracht werden (OVG Bremen, Urteil v. 20.04.2010, Az.: 1 B 23/10).

Auffahrunfall mit Fahrschulauto

Für alle Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, gilt, dass derjenige, der bei einem Unfall auf ein anderes Fahrzeug auffährt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht ausreichend beachtet hat und daher die (Haupt-)Schuld am Unfall trägt. Im entschiedenen Fall war ein Mann auf ein Fahrschulauto aufgefahren, als dieses beim Anfahren abrupt bremste und dabei der Motor abgewürgt wurde. Er wollte Schadensersatz, da es für ihn angeblich nicht ersichtlich war, dass es sich um ein Fahrschulauto handelte. Die Kennzeichnung als solches lag jedoch offensichtlich vor, konnte von ihm aber wegen zu dichten Auffahrens auf das Fahrschulauto nicht mehr wahrgenommen werden. Die zuständige Richterin wies daher die Klage auf Schadensersatz ab, denn Verkehrsteilnehmer müssen damit rechnen, dass Fahrschüler den Motor abwürgen. Sie sind daher verpflichtet, in jedem Fall einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Fahrschulauto einzuhalten (Landgericht München I, Urteil v. 24.11.2005, Az.: 19 S 1421/05).

(WEI)

Foto: ©iStockphoto.com


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