Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fallbeispiele und Folgen)

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In unserer unregelmäßigen Kleinserie „Verkehrsstrafrecht“ will ich heute ein Delikt beleuchten, welches scheinbar zunächst nicht zum Kernstrafrecht gehört. Der Tatvorwurf „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ nach § 21 StVG klingt zunächst relativ harmlos, kann jedoch für den Beschuldigten weitreichende Konsequenzen in sich tragen.

Wann ist der Tatbestand erfüllt?

Ein typischer § 21 StVG ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte ohne jegliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt. Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Fahrerlaubnis und dem Dokument „Führerschein“. Die Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt, für gewöhnlich im Anschluss an eine bestandene theoretische und praktische Prüfung, durch die Fahrerlaubnisbehörde. Der Führerschein, als ein heute im Scheckkartenformat ausgestelltes Dokument, weist lediglich die erworbenen Fahrerlaubnisklassen nach.

Eine weitere typische Situation ist das Fehlen einer Fahrerlaubnis für die konkrete Klasse (oft bei Gespannen oder hochmotorisierten Motorrädern sowie Kleintransportern). Jedoch auch wer im Rahmen eines rechtskräftigen Fahrverbots, beispielsweise im Anschluss an einen Bußgeldbescheid ein Fahrzeug führt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Durch die europäische Union ist weiterhin die sogenannte EU-Fahrerlaubnis ein Thema geworden. Einzelheiten würden hier zu weit führen, jedoch wurden durch mich als Strafverteidiger bereits eine Vielzahl von Verfahren im Hinblick auf den sogenannten „Führerscheintourismus“ betreut. Insbesondere bei derartigen Verfahren ist es besonders wichtig, vor Ort keinerlei Aussage, insbesondere über die Einzelheiten des Fahrerlaubniserwerbs, zu tätigen. Von der Nutzung entsprechender (Internet)angebote zum Erwerb einer Fahrerlaubnis „ohne MPU“ wird deutlich abgeraten. Die Voraussetzungen zum Erwerb einer gültigen Fahrerlaubnis liegen regelmäßig nicht vor.

Eher unbekannt ist weiterhin, dass auch der Halter eine Straftat nach § 21 StVG begeht, wenn er sein Fahrzeug an einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis überlässt. Die Kontrollpflicht des Fahrzeughalters ist hier hoch. Für gewöhnlich hat dieser sich, zumindest vor der ersten Fahrt, die Fahrerlaubnis des Fahrzeugführers vorlegen zu lassen.

Was ist ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug?

Auch diese Frage ist nicht unbedingt einfach zu beantworten. Eindeutig ist die Frage bei klassischen Kraftfahrzeugen (Motorrad/PKW/LKW). Jedoch auch manche E-Bikes (S-Pedelecs bis 45 km/h) benötigen eine Fahrerlaubnis, welche zumindest für die Klasse M gelten muss. Komplizierter wird die Angelegenheit bei sogenannten Hoverboards, welche aktuell auf deutschen Straßen beliebter werden. Auch hier ist eine entsprechende Fahrerlaubnis notwendig. Lediglich ergänzend kann im Rahmen dieses Beitrags darauf hingewiesen werden, dass derartige Fahrzeuge selten für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, so dass bei der Nutzung weitere Straftaten drohen.

Was ist aber öffentlicher Straßenverkehr?

Öffentlicher Straßenverkehr ist erfahrungsgemäß ein Begriff, welcher vergleichsweise weit gefasst werden muss. Zum öffentlichen Straßenverkehr gehört jeder für die Allgemeinheit befahrbare Weg, wobei es nicht darauf ankommt ob für das Befahren ein Entgelt errichtet werden muss. Daher gehören, neben den klassischen Straßen, auch Parkplätze von Supermärkten oder Privatwege, wenn sie für die Allgemeinheit geöffnet sind, zum öffentlichen Straßenverkehr. Insbesondere das, verbreitete, private Üben von Fahrerlaubnisbewerbern auf Parkplätzen kann daher empfindliche Folgen haben.

Was sind die Folgen einer Verurteilung?

Im Regelfall droht bei Ersttätern eine geringe Geldstrafe. Ist eine Fahrerlaubnis für eine andere Klasse vorhanden kann es zur Verhängung eines Fahrverbots, sowie, insbesondere bei Wiederholungstätern, zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Bei besonders renitenten Wiederholungstätern kommt auch eine Freiheitsstrafe in Betracht, welche jedoch für gewöhnlich zunächst zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Falle eines Unfalls droht weiterhin der Wegfall des Haftpflichtversicherungsschutzes.

Wie schützt man sich vor entsprechenden Folgen?

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verteidigung gegen den Vorwurf „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ für gewöhnlich um eine Rechtsfolgenverteidigung handelt. Dieses gilt zumindest bei Verteidigung des Fahrers. Ein Verfahren gegen den Halter wird, nach anwaltlicher Stellungnahme, häufig eingestellt. Die beste Verteidigung ist daher eine vorherige Information, ob ein entsprechendes Fahrzeug geführt werden darf. Hier hilft gegebenenfalls ein Anruf bei der Führerscheinstelle oder beim Anwalt.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Hürden einer „Rechtfertigung“ hoch sind. Auch die Fahrt der schwangeren Freundin ins Krankenhaus sollte daher stets per Taxi oder Krankenwagen erfolgen.

Führt man dennoch ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis und kontrolliert, beziehungsweise von Ermittlungsbeamten aufgesucht, sollte jegliche Aussage vermieden werden. Als Beschuldigter eines Strafverfahrens haben Sie stets das Recht zu Schweigen und einen Verteidiger zu konsultieren. Dieses darf nicht negativ für Sie ausgelegt werden. Durch die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers können gravierende Folgen, je nach Aktenlage, vermieden werden.

Gerne stehe ich Ihnen für entsprechende Anfragen zur Verfügung und verteidige sie, grundsätzlich auch deutschlandweit, in sämtlichen Verfahrensstadien.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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