Fahren unter Drogen und der Führerschein

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Die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen und die Auswirkungen auf den Führerschein wirft immer wieder juristische Fragen auf. So hat kürzlich das Landgericht Waldshut (Az.: 4 Qs 12/12) entschieden, dass beim Fahren unter Drogen der Nachweis erheblicher Wirkstoffgehalte von Betäubungsmitteln für sich gesehen noch nicht zur Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit im strafrechtlichen Sinne führen. Der Führerschein kann allen deswegen nicht entzogen werden. Der betroffene Autofahrer führ unter Drogen. Er war mit immerhin 13 Nanogramm pro Liter Blut (ng/l) an THC (= Cannabis) und 86 ng/l Amphetaminen bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten worden. Diese Werte liegen zwar weit über den für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG herangezogenen Grenzwerten. Das hier sanktionierte Fahren unter Drogen bedeutet jedoch nicht, dass der Führerschein entzogen wird, sondern ein Fahrverbot. Anders als bei den altbekannten Promille-Verstößen wegen Alkohols am Steuer hat die Rechtsprechung beim Fahren unter Drogen nämlich noch nicht Grenzwerte definiert, die eine absolute Fahruntüchtigkeit nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) nach sich ziehen. Für eine solche Fahruntüchtigkeit beim Fahren unter Drogen hätten Ausfallerscheinungen von einem gewissen Ausmaß dokumentiert werden müssen, die auf eine "zur Tatzeit aktuelle Rauschmittelwirkung" und damit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit schließen lassen, dann hätte der Führerschein gem. § 111a StPO entzogen werden können. Dies können zum Beispiel verlangsamte Reaktionen oder mangelnde Ansprechbarkeit des betroffenen Fahrers sein. Dann ist beim Fahren unter Drogen auch strafrechtlich der Führerschein weg. Bloße allgemeine Folgen des Drogenkonsums wie z.B. gerötete Augen oder geweitete Pupillen reichen hierfür aber nicht aus.

Da auch eine relative Fahruntüchtigkeit mangels Fahrfehlern nicht vorlag, hat das Gericht den Führerschein wieder heraus gegeben, und zwar unter Hinweis auf die zuvor vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 44, S.219 aufgestellten Grundsätze. Das Fahren unter Drogen war also strafrechtlich für den Führerschein ohne Folgen. Das fehlende Vorliegen einer Straftat bedeutet in diesen Fällen aber nicht, dass die Tat folgenlos bleibt. Denn neben der oben bereits angesprochenen Verwirkung einer Ordnungswidrigkeit droht beim Fahren unter Drogen auch die Anordnung der Einholung eines Fahreignungsgutachtens (MPU) und der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle). Der Führerschein ist also trotzdem in Gefahr.

Wer im Straßenverkehr ein Ermittlungsverfahren zu befürchten hat, sollte sich möglichst frühzeitig juristisch beraten lassen. Es gibt im Verlauf eines solchen Verfahrens zahlreiche Fallstricke, die der Bürger gar nicht kennen kann. Haben Sie Fragen oder Anregungen hierzu? Dann kontaktieren Sie uns gerne unter www.ra-hartmann.de.


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