Fahrerflucht nach Unfall ohne Drittbeteiligung - Verlust des Versicherungsschutzes wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt in Fällen, in denen eine Mitverursachung eines dritten Geschädigten unzweifelhaft nicht in Betracht kommt, weder in der Kaskoversicherung noch in der Haftpflichtversicherung eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten nach § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 1, 2 AKB dar (OLG Saarbrücken, Urteil v. 10. 3. 1999, Az.: 5 U 767/98-66).
Der Versicherungsnehmer hat gegen die Versicherung aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung einen Anspruch auf Zahlung des Entschädigungsbetrags (§§ 1, 49 VVG, §§ 12 Nr. 1 II lit.e, 13 AKB), auch wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn die Beteiligung eines Dritten nicht gegeben ist und Rückgriffsansprüche des Versicherers gegen einen Dritten von vornherein nicht bestehen.
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend vertretenen Auffassung nicht, auch in der Kaskoversicherung verletze der Versicherungsnehmer immer seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB, wenn er sich i. S. des § 142 StGB wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht habe (vgl. nur BGH, NJW 1976, 371 = LM § 7 AVB f. KraftfVers. Nr. 37 = VersR 1976, 84; LM § 7 AVB f. KraftfVers. Nr. 40 = VersR 1983, 258; NJW 1987, 2374 = LM § 7 AVB f. KraftfVers. Nr. 44 = VersR 1987, 657; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 352; OLG Köln, VersR 1995, 1182; OLG Frankfurt a.M., VersR 1996, 704; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 AKB Rdnrn. 18, 24 m.w.Nachw.; Maier, NVersZ 1998, 59 [60]).
Es hält vielmehr eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB nicht für gegeben in Fällen, in denen die Mitverursachung des Kaskoschadens durch einen Dritten ausscheidet, die Möglichkeit von Rückgriffsansprüchen des Versicherers also von vorneherein nicht besteht (so schon Senat, NVersZ 1999, 172 = NJW-RR 1998, 816). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls setzt voraus, dass die Obliegenheit vertraglich vereinbart gewesen ist. Wegen der drohenden Verwirkungsfolge muss die Obliegenheit ausdrücklich und deutlich geregelt sein. Denn der Versicherungsnehmer muss klar erkennen können, was er nach dem Versicherungsfall zu tun hat und wann er den Verlust seines Entschädigungsanspruchs riskiert (vgl. Prölss/Martin, § 6 VVG Rdnr. 2).
Diesem Erfordernis ist auch Rechnung getragen, wenn sich eine Verhaltenspflicht, vor allem eine Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gesetz ergibt: Deren Erfüllung „kann zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein" (§ 7 I Abs. 2 S. 3 AKB). Das zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, dass jede gesetzliche Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers auch Inhalt vertraglich nicht deutlich geregelter Aufklärungsobliegenheiten ist. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass ein Versicherer nicht Garant der allgemeinen Rechtsordnung ist.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Versicherungsnehmer Informationen nur insoweit schuldet, als dies zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (§ 34 I VVG). Deshalb ist stets zu prüfen, ob und inwieweit eine gesetzlich angeordnete Offenbarungspflicht zugleich rechtlich schutzwürdige Interessen des Versicherers betrifft. Das muss zu einer - zumindest - differenzierenden Betrachtung eines Verstoßes gegen § 142 StGB durch den Versicherungsnehmer als Verletzung einer versicherungsvertraglichen Obliegenheit führen.
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