Fahrerlaubnis: Darf bei verweigertem Drogenscreening trotz Amphetamins in Hosentasche sofort entzoge

Rechtsgebiete: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Öffentliches Recht
Rechtstipp vom 11.03.2010
Die Weigerung, sich nach dem Auffinden von Amphetamin in der eigenen Hosentasche einem Drogenscreening zu unterziehen, kann den Führerschein kosten. Die Fahrerlaubnis darf sogar mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wie das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in einem Eilverfahren entschieden hat.

Bei einer Personenkontrolle am Haupteingang eines Campingplatzes fand die Polizei in der Hosentasche des Antragstellers ein Tütchen mit einer Kapsel, die 0,3 g Amphetamin enthielt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, innerhalb von zwei Tagen ein Drogenscreening erstellen zu lassen. Nachdem der Antragsteller dem nicht nachkam, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Hiergegen begehrte der Antragsteller Eilrechtsschutz, den ihm das VG Mainz aber nicht gewährte.

Der Besitz des vorgefundenen Betäubungsmittels deute auf Eigenkonsum des Antragstellers hin, stellten die Richter klar. Daher habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht Zweifel an dessen Fahreignung gehabt und deshalb das Drogenscreening angeordnet. Denn Amphetamin gehöre zu den so genannten harten Drogen, bei denen bereits der einmalige Konsum die Fahreignung ausschließe. Ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr sei dabei nicht erforderlich. Da sich der Antragsteller dem Drogenscreening nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzogen und dafür keine ausreichenden Gründe vorgebracht habe, habe ihm die Behörde die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.02.2010, 3 L 69/10.MZ

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