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Fahrradtour: Rechtstipps für Organisatoren und Teilnehmer

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Das schöne Wetter lädt zum Fahrradfahren ein. Am Wochenende sind Radtouren besonders beliebt. Allerdings sind bei solchen Touren Sonderregeln zu beachten. Das gilt insbesondere für die Organisatoren solcher Events auf zwei Rädern. Kommt es dann bei einer Fahrradtour zu einem Unfall, können die Organisatoren dafür unter Umständen haften müssen. Die Redaktion von anwalt.de gibt anhand eines konkreten Falls Tipps, wie man auf der Fahrradtour in Sachen Recht auf Nummer sicher geht.

Sicherungspflicht des Organisators

Wann der Organisator einer Fahrradtour eventuell für Verkehrsunfälle haftbar gemacht werden kann, richtet sich nach den konkreten Umständen. Wird die Radtour zum Beispiel von einem Verein organisiert, kann die Vereinsmitgliedschaft eine entsprechende rechtliche Sonderbeziehung begründen. Dann hat der Organisator gewisse Sicherheitspflichten zu erfüllen. Werden sie verletzt, kommt für ihn eine Haftung in Betracht. Art und Umfang der Sorgfaltspflichten richten sich wiederum nach der Veranstaltung, deren Teilnehmern und dem konkreten Risikopotenzial. Beispiele für Kriterien: Alter, Einsichtsfähigkeit der Teilnehmer, Risiko der zu absolvierenden Strecke, problematische oder unproblematische Durchführung der Radtour in den Jahren zuvor.

Erlaubnispflicht nach Gruppengröße

Neben den allgemeinen Verkehrsregeln für Radfahrer sind bei Fahrradtouren zusätzliche Regeln zu beachten. Sie finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Gemäß § 29 StVO etwa kann eine Fahrradtour ab einer gewissen Größe einer behördlichen Erlaubnis bedürfen. Hintergrund ist, dass durch die Veranstaltung die Straßenbenutzung durch den Verkehr eingeschränkt wird. In aller Regel wird eine Erlaubnispflicht jedoch erst ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 100 Personen anzunehmen sein.

Sondervorschriften für Verbände

In § 27 StVO sind Sondervorschriften für sogenannte Verbände enthalten. Ab einer Größe von mehr als 15 Personen ist eine Gruppe zusammengehöriger Radfahrer als sogenannter geschlossener Verband unterwegs. Als solcher dürfen die Teilnehmer der Gruppe dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren, müssen aber beispielsweise, wenn es sich um einen längeren Verband handelt, für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausreichend Zwischenräume lassen.

Nachzügler von einem Verband

Jeder, der schon einmal an einer Radtour teilgenommen hat, weiß, dass die Gruppe unter Umständen nicht immer zusammenbleiben kann, etwa wenn einer oder mehrere Teilnehmer eine Reifenpanne haben oder die Gruppe durch eine rote Ampel oder ein anderes Ereignis im Straßenverkehr getrennt wird. Hier gilt: Nachzügler dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Organisator die Sicherung für sie weiter aufrechterhält. Fallen sie aus dem geschlossenen Verband heraus und sind einzeln unterwegs, müssen sie selbst auf die Einhaltung der Verkehrsregeln besonders achten und dürfen sich nicht auf Sicherheitsvorkehrungen des Organisators verlassen.

Verkehrsunfall bei einer Radtour

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, bei dem ein Teilnehmer einer Fahrradtour schwer verletzt worden war. Die Fahrradtour mit etwa 30 Personen war von einem Schützenverein für seine Jungschützen am Himmelfahrtstag organisiert worden. Nach einer Reifenpanne wurde die Gruppe in zwei Teile gespalten. Der Jungschütze blieb aber nicht bei der Nachzüglergruppe, sondern versuchte allein wieder an die vordere Gruppe Anschluss zu finden. Bei einer gefährlichen Kreuzung auf einem Waldweg, die zuvor vom Organisator mit Streckenposten abgesichert worden war, inzwischen aber ungesichert war, stieß er mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug zusammen und zog sich schwere Verletzungen zu. Das OLG Hamm bestätigte das Urteil der Vorinstanz und verneinte eine Haftung des Organisators: Wer als einzelner Nachzügler unterwegs ist, muss selbst die Verkehrsregeln einhalten und darf sich nicht auf besondere Sicherungsmaßnahmen des Organisators verlassen.

(OLG Hamm, Urteil v. 06.02.2014, Az.: 6 U 80/13)

(WEL)

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