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Fahrt zum Auswärtsspiel im Vereinssport - BGH sagt, bei Unfall haftet der Verein nicht!

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Mit Urteil vom 23. Juli 2015 (III ZR 346/1) hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit einem Thema befasst, welches für viele Freizeitsportler und deren Familien wichtig sein dürfte.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hat die Oma eines fußballspielenden Mädchens ihre Enkelin im Januar 2011 zu einem Auswärtsspiel mit ihrem eigenen Auto gefahren. Auf der Fahrt dorthin hatte die Oma einen Unfall und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die Sportversicherung des Fußballvereins lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der später klagenden Oma ab, da nach den Versicherungsbedingungen nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen „offiziell eingesetzte“ Helfer Versicherungsschutz genießen würden, was die Klägerin nicht gewesen sei.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass der Verein bzw. dessen Versicherung für damit im Zusammenhang stehenden Schäden nicht haftet.

Die Klägerin habe im vorliegenden Fall ihre Enkelin zum Austragungsort der Kreismeisterschaft fahren wollen, um ihr dort die Teilnahme zu ermöglichen. Dies geschah nach Auffassung des BGH aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern. Durch die vorbefassten Gerichte war außerdem festgestellt worden, dass der „Bringdienst“ der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen Sache der Eltern beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde war.

Die Klägerin hatte selbst angegeben, dass sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas bekommen habe. Wenn sie nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass eine andere Person ihre Enkelin gefahren hätte.

Dieses doch sehr anschauliche und praktische Beispiel zeigt, wie schnell Grenzen zwischen einem Vertragsverhältnis und einem außerrechtlichen reinen Gefälligkeitsverhältnis verschwimmen können. Im Einzelfall gilt es deshalb unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes herauszufinden, unter welchen Voraussetzungen konkret eine Fahrt durchgeführt wurde, bei der es schließlich zu einem Schaden gekommen ist.


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