Fahrten vom Betrieb zu auswärtiger Arbeitsstelle sind vergütungspflichtige Arbeit

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Auch Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle stellen vergütungspflichtige Arbeit dar. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden. Werden die Fahrzeiten in den tariflichen Vorschriften nicht ausdrücklich der tariflichen Arbeitszeit zugeordnet, spricht dies dafür, dass diese nicht mit dem "normalen" Stundenlohn entgolten werden sollen. Zwar wird mit dem Begriff "Auslösung" üblicherweise ein pauschalierter Aufwendungsersatz bezeichnet, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll. Jedoch kann eine "Auslösung", die nicht nur einen erhöhten Aufwand (z.B. für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) abdeckt, Entgeltcharakter haben.

siehe BAG, 12.12.2012, 5 AZR 355/12


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