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Fahrtkosten zum Jobcenter werden erstattet

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Hartz-IV-Empfänger können sich ihre Fahrtkosten erstatten lassen, wenn sie einer Einladung des Jobcenters Folge leisten. Autofahrer erhalten pro gefahrenen Kilometer 20 Cent erstattet.

Bezieher von Arbeitslosengeld II, die einer Einladung des Jobcenters nachkommen, können die Fahrtkosten erstattet verlangen. Wer mit dem Auto unterwegs ist, der erhält pro gefahrenen Kilometer 20 Cent. Maßstab für die Bemessung ist § 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Das hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern bestätigt.

Jobcenter erstattet Kosten nur teilweise

Das Urteil basiert auf folgendem Fall: Eine Hartz-IV-Bezieherin war vom Jobcenter zur persönlichen Vorsprache eingeladen worden. Die Fahrtstrecke betrug einfach 22 Kilometer. Allerdings wollte ihr das Jobcenter für die Fahrt mit dem Auto nur 5,34 Euro anstatt 8,80 Euro erstatten. So viel hatte sie bisher für die Fahrt zum Jobcenter erhalten. Die Sozialbehörde berief sich auf eine interne Dienstanweisung. Danach sollten nicht mehr - wie bisher - pro Kilometer 20 Cent berücksichtigt werden, sondern nur noch die reinen Treibstoffkosten unter Berücksichtigung der kürzesten Entfernung.

Landessozialgericht bestätigt 20-Cent-Pauschale

Nachdem Widerspruch und Klage erfolglos geblieben waren, legte die Frau Berufung beim LSG ein. Die Sozialrichter bestätigten, dass sie einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8,80 Euro hat. Denn dies ist die pauschale Vergütung nach dem BRK, woran sich die Fahrtkostenerstattung in solchen Fällen zu orientieren hat. Zudem war auch nicht zwingend auf die kürzeste Strecke abzustellen. Anerkannt werden muss darüber hinaus auch die verkehrsgünstigste Strecke. Hier hatte die Betroffene wegen des winterlichen Wetters einen verkehrsgünstigeren Weg und nicht die direkt kürzeste Strecke gewählt. Da sie trotz der Witterungsverhältnisse möglichst pünktlich zu dem Termin erscheinen wollte, war das nach Ansicht des LSG auch rechtens.

(LSG Bayern, Urteil v. 27.03.2012, Az.: L 11 AS 774/10)

(WEL)

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