Rechtstipp vom 28.06.2012

Fahrverbot - Nicht in jedem Fall

Wenn die Tatsituation oder Umstände in der Person des Fahrers eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall rechtfertigen sind Ausnahmen vom Fahrverbot möglich.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 d. Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen (sogen. Fahrverbot). Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 4 Abs. 1 der Bußgeldkatalogverordnung (BkatV) liegt vor, wenn ein dort genannter Regelfall verwirklicht wurde. Die Pflichtverletzung kann zum Beispiel in einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einer Unterschreitung des Mindestabstands liegen.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Die im Katalog aufgezählten Fälle haben gemeinsam, dass es sich um ein sogenanntes Regelfahrverbot handelt. Das bedeutet, dass im Bußgeldkatalog für eine bestimmte Handlung eben nur im Regelfall die Verhängung eines Fahrverbots vorgesehen ist. Ein solcher Regelfall ist also nicht stets gegeben. Deshalb kann ausnahmsweise von der Anordnung des Fahrverbotes abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  • die Tatsituation oder
  • Umstände in der Person des Fahrers

eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall rechtfertigen. Besonders häufig ist der Fall, dass der Fahrer auf seinen Führerschein unbedingt angewiesen ist und sich ein Fahrverbot nahezu existenzvernichtend auswirken würde. Wenn nämlich ein mehrmonatiges Fahrverbot den Job des Verkehrssünders in Gefahr bringt, so kann der Richter am Amtsgericht das Fahrverbot in eine Geldstrafe umwandeln (vgl.: Beschluss des OLG Hamm vom 28.10.2004, Az.: 3 Ss OWi 601/04).

Rechtzeitig Einspruch einlegen nicht vergessen

Ein Absehen vom Fahrverbot kann nur dadurch erreicht werden, wenn gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig (also innerhalb von zwei Wochen) Einspruch eingelegt wird. In dem dann durchzuführenden Verfahren muss begründet und nachgewiesen werden, warum eine Abweichung von dem Regelfall des Fahrverbotes gerechtfertigt ist. Gelingt die Argumentation, so kann häufig mit dem Wohlwollen des Gerichts gerechnet werden.

Das Absehen von einem Fahrverbot wird regelmäßig mit der Erhöhung des Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BKatV einhergehen. Diese Erhöhung liegt meist zwischen 25 und 100% der ursprünglichen Bußgeldhöhe. Die Verfahrens- und Anwaltskosten werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen, soweit diese auch Verkehrsrechtsschutz umfasst.


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