Rechtstipp vom 12.06.2012

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Von Mandanten werden die Begriffe "Fahrverbot" und "Entziehung der Fahrerlaubnis" häufig synonym verwendet. Verständlich, wo es einem Mandanten in der Regel nur um die Frage geht, ob er Auto fahren darf oder nicht.

Rechtlich besteht zwischen den beiden Begriffen aber ein großer Unterschied. Ein Fahrverbot droht Ihnen bei bestimmten Verstößen wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen. Das Fahrverbot beginnt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder Urteils mit der Abgabe des Führerscheins. Gelegentlich kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn es beispielsweise aus beruflichen Gründen unbillig ist. Sie sollten sich hierzu durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis wird im Gegensatz zum Fahrverbot angeordnet, wenn Sie als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen angesehen werden. Dies ist in Strafverfahren in der Regel der Fall, wenn Sie eine Gefährdung des Straßenverkehrs begangen haben oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren sind. Die Fahrerlaubnis wird häufig auch vorläufig entzogen, z.B. wenn Sie mit Alkohol am Steuer von der Polizei erwischt wurden.

Sollte Ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden sein oder die Entziehung im Urteil drohen, so sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: 040 - 35709790

Mail: kanzlei@alexandra-braun.de


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