Fahrverbot verhindern

Rechtsgebiete: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtstipp vom 09.04.2008

Eine zentrale Bedeutung in der tagtäglichen Beratung in Verkehrssachen nimmt die Frage ein, ob ein im Bußgeldbescheid verhängtes Fahrverbot im Einspruchsverfahren verhindert werden kann. Der Mandant sieht sich in der Regel durch das Fahrverbot erheblich mehr belastet als durch Bußgeld oder „Punkte". Meist wird darauf verwiesen, dass man das Fahrzeug benötige, um zur Arbeitsstelle zu kommen und ein Ausweichen auf den öffentlichen Personennahverkehr schlichtweg nicht zumutbar sei. Dies gibt Anlass auf folgendes hinzuweisen:

Die Rechtsprechung ist in solchen Fallkonstellationen nicht gerade „freigiebig". Nur in Ausnahmefällen soll ein Absehen vom Fahrverbot zulässig sein. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 4 BkatV, nach dem die Möglichkeit besteht, unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen

Die von Mandanten oftmals angeführten Gründe (fehlende Gefährdungssituation, da Verkehrsaufkommen nur sehr gering war; keine Vorbelastungen - „erstes Mal"; nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung; „Vielfahrer", Termindruck) reichen üblicherweise nicht aus, um ein Absehen vom Fahrverbot zu begründen. Nur sehr selten findet sich ein geneigter Richter, der hier sein Ermessen weit zu Gunsten des Betroffenen ausdehnt.

Bessere Chancen hat derjenige, bei dem ein Fahrverbot schwere Beeinträchtigungen seiner Berufsausübung nach sich ziehen würde (Gesichtspunkt der „Existenzgefährdung"), so z.B.:

  • leitender Angestellter oder Geschäftsführer, zu dessen notwendigem Tätigkeitsfeld es gehört, verschiedene Geschäftskunden an wechselnden Orten aufzusuchen
  • Bauunternehmer, der tagtäglich verschiedene Baustellen an wechselnden Orten aufsuchen muss
  • Handelsvertreter, der seine Kunden an verschiedenen Zielorten mit vorwiegend ländlichem Charakter betreut
  • Einzelunternehmer, der mit seinem LKW und den auf diese Weise transportierten Gartenbaumaschinen, Gartenarbeiten an verschiedenen Orten durchführt
  • Hausverwalter, der verschiedene weit von einander entfernte Immobilien zu betreuen hat
  • Als Einzelunternehmer tätiger Taxifahrer
  • Landarzt
  • Koch in Wechselschicht, der seine Arbeitstelle zumindest bei bestimmten Schichten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann
  • Kurierdienst-Einzelunternehmer
  • Handwerker im Außendienst (Elektromonteur, Installateuer, Dachdecker)

Dabei ist stets weitere Voraussetzung, dass zum einen die Fahrtätigkeit in zumutbarer Weise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden kann und zum anderen, dass die Zeit des Fahrverbots nicht durch organisatorische Maßnahmen (Einstellung eines Fahrers, Fahrten mit dem Taxi und ähnliches) überbrückt werden kann (wobei entscheidend für das Abwägungsergebnis der erforderliche Kostenaufwand ist - Grundsatz „Je teurer die Ersatzmaßnahme, desto näher liegt die Unzumutbarkeit").

Zu betonen ist also, dass die bloße Angehörigkeit zu einer Berufsgruppe, die „berufsbedingt viel fährt" - wie Taxifahrer, Berufskraftfahrer etc. - alleine nicht ausreicht, sondern jeweils entscheidend ist, dass ein Nachweis der Existenzbedrohung (Auftragsverlust, drohende Kündigung, Insolvenz) in effektiver Weise geführt werden kann und gleichzeitig dargelegt wird, dass die Fahrtätigkeit in zumutbarer Weise weder delegierbar, noch durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ersetzbar ist.

Neben der vorgenannten Fallgruppe, dürften auch jene Kraftfahrer eher ein Fahrverbot vermeiden können, die auf Grund körperlicher Gebrechen auf das Fahrzeug angewiesen sind und denen weitere Strecken zu Fuß oder höherer Streckenaufwand durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in verhältnismäßiger Weise nicht auferlegt werden sollten. Hier wird ein Nachweis über die Vorlage von ärztlichen Attesten oder auch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erforderlich sein. Zu beachten ist, dass auch hier - wie generell bei Fragen des Absehens vom Fahrverbot - die Rechtsprechung sehr restriktiv in der Gestattung von Ausnahmen ist: So wurde selbst bei einer schweren Gehbehinderung ein Absehen nicht für einschlägig erachtet (z.B. OLG Hamm, NZV 1999, 316; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001,344).


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