Eine zentrale Bedeutung in der tagtäglichen Beratung in Verkehrssachen nimmt die Frage ein,
ob ein im Bußgeldbescheid verhängtes Fahrverbot im Einspruchsverfahren verhindert werden
kann. Der Mandant sieht sich in der Regel durch das Fahrverbot erheblich mehr belastet als durch
Bußgeld oder „Punkte". Meist wird darauf verwiesen, dass man das Fahrzeug
benötige, um zur Arbeitsstelle zu kommen und ein Ausweichen auf den öffentlichen
Personennahverkehr schlichtweg nicht zumutbar sei. Dies gibt Anlass auf folgendes hinzuweisen:
Die Rechtsprechung ist in solchen Fallkonstellationen nicht gerade „freigiebig". Nur
in Ausnahmefällen soll ein Absehen vom Fahrverbot zulässig sein. Dies entspricht der
gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 4 BkatV, nach dem die Möglichkeit besteht, unter
gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen
Die von Mandanten
oftmals angeführten Gründe (fehlende Gefährdungssituation, da Verkehrsaufkommen nur
sehr gering war; keine Vorbelastungen - „erstes Mal"; nur geringfügige
Geschwindigkeitsüberschreitung; „Vielfahrer", Termindruck) reichen
üblicherweise nicht aus, um ein Absehen vom Fahrverbot zu begründen. Nur sehr selten
findet sich ein geneigter Richter, der hier sein Ermessen weit zu Gunsten des Betroffenen
ausdehnt.
Bessere Chancen hat derjenige, bei dem ein Fahrverbot schwere
Beeinträchtigungen seiner Berufsausübung nach sich ziehen würde (Gesichtspunkt der
„Existenzgefährdung"), so z.B.:
- leitender Angestellter oder
Geschäftsführer, zu dessen notwendigem Tätigkeitsfeld es gehört, verschiedene
Geschäftskunden an wechselnden Orten aufzusuchen
- Bauunternehmer, der tagtäglich
verschiedene Baustellen an wechselnden Orten aufsuchen muss
- Handelsvertreter, der seine
Kunden an verschiedenen Zielorten mit vorwiegend ländlichem Charakter betreut
-
Einzelunternehmer, der mit seinem LKW und den auf diese Weise transportierten Gartenbaumaschinen,
Gartenarbeiten an verschiedenen Orten durchführt
- Hausverwalter, der verschiedene weit
von einander entfernte Immobilien zu betreuen hat
- Als Einzelunternehmer tätiger
Taxifahrer
- Landarzt
- Koch in Wechselschicht, der seine Arbeitstelle zumindest bei
bestimmten Schichten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann
-
Kurierdienst-Einzelunternehmer
- Handwerker im Außendienst (Elektromonteur,
Installateuer, Dachdecker)
Dabei ist stets weitere
Voraussetzung, dass zum einen die Fahrtätigkeit in zumutbarer Weise nicht mit öffentlichen
Verkehrsmitteln bewältigt werden kann und zum anderen, dass die Zeit des Fahrverbots nicht
durch organisatorische Maßnahmen (Einstellung eines Fahrers, Fahrten mit dem Taxi und
ähnliches) überbrückt werden kann (wobei entscheidend für das
Abwägungsergebnis der erforderliche Kostenaufwand ist - Grundsatz „Je teurer die
Ersatzmaßnahme, desto näher liegt die Unzumutbarkeit").
Zu betonen ist also,
dass die bloße Angehörigkeit zu einer Berufsgruppe, die „berufsbedingt viel
fährt" - wie Taxifahrer, Berufskraftfahrer etc. - alleine nicht ausreicht, sondern
jeweils entscheidend ist, dass ein Nachweis der Existenzbedrohung (Auftragsverlust, drohende
Kündigung, Insolvenz) in effektiver Weise geführt werden kann und gleichzeitig dargelegt
wird, dass die Fahrtätigkeit in zumutbarer Weise weder delegierbar, noch durch Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel ersetzbar ist.
Neben der vorgenannten Fallgruppe,
dürften auch jene Kraftfahrer eher ein Fahrverbot vermeiden können, die auf Grund
körperlicher Gebrechen auf das Fahrzeug angewiesen sind und denen weitere Strecken zu
Fuß oder höherer Streckenaufwand durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in
verhältnismäßiger Weise nicht auferlegt werden sollten. Hier wird ein Nachweis
über die Vorlage von ärztlichen Attesten oder auch Vorlage des Schwerbehindertenausweises
erforderlich sein. Zu beachten ist, dass auch hier - wie generell bei Fragen des Absehens vom
Fahrverbot - die Rechtsprechung sehr restriktiv in der Gestattung von Ausnahmen ist: So wurde selbst
bei einer schweren Gehbehinderung ein Absehen nicht für einschlägig erachtet (z.B. OLG
Hamm, NZV 1999, 316; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001,344).
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