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Fahrzeugkauf vom Gebrauchtwagenhändler

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Wer annimmt, ein vom Gebrauchtwagenhändler gekauftes Fahrzeug sei von diesem gründlich zuvor untersucht worden, irrt meistens. Nur wenn der Gebrauchtwagenhändler damit wirbt, das Fahrzeug sei technisch durchgecheckt oder ähnliches, kann dies eine Beschaffenheitsvereinbarung sein und damit eine entsprechende Pflicht begründen, für die ein Gewährleistungsausschluss nicht gilt.

Nach Ansicht des BGH trifft den Gebrauchtwagenhändler jedoch keine generelle, anlassunabhängige Pflicht, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Nur wenn aufgrund besonderer Umstände oder Hinweise der Verdacht auf Mängel besteht, ist der Gebrauchtwagenhändler verpflichtet, diese genauer zu überprüfen.

Fehlen solche Hinweise auf konkrete Mängel, ist der Händler grundsätzlich nur zu einer sogenannte „fachmännischen äußeren Besichtigung“ (Sichtprüfung) verpflichtet. So der BGH in seinem jüngsten Urteil vom 15.04.2015, Az.: VIII ZR 80/14.

Stellt sich dann ein Mangel heraus, (im konkreten Fall waren dies stark angerostete Bremsleitungen, stärker angerostete Längsträger, Fahrwerksteile und Zuleitungen zum Motor) fordert das Gesetz, dass der Verkäufer die Chance auf eine Nachbesserung erhält. Erst nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch stehen in der Regel dem Käufer die Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz zu.

In Ausnahmefällen muss dem Händler keine Chance der Nachbesserung gewährt werden.

So war im vorliegenden Fall der Käufer nicht gezwungen dem Verkäufer eine Nachbesserungschance zu gewähren, weil die Mängel des Fahrzeuges bei einer einfachen Sichtprüfung des Unterbodens durch den Händler leicht hätten erkannt werden können. Auch hatte der Händler noch im Prozess versucht die Korrosion als nicht wesentlich abzutun. Dadurch hatte der Käufer berechtigt jedes Vertrauen in den Händler verloren und brauchte diesem keine Nachbesserungschance geben. Dem Händler half auch nicht, dass das Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Verkauf eine Hauptuntersuchung bestand (TÜV-Plakette).

Lassen Sie sich also möglichst bei Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges vom Händler schriftlich bestätigen, dass das Fahrzeug technisch umfassend geprüft wurde.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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