Fakultativer Aufsichtsrat: Mitglieder haften bei Verletzung ihrer Pflicht zur Überwachung der Geschä

Rechtsgebiete: Insolvenzrecht, Handels- & Gesellschaftsrecht
Rechtstipp vom 26.03.2009
(Val) Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH haften auf Schadenersatz, wenn sie ihre Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung verletzen. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg klargestellt. Im konkreten Fall bestand die Pflichtverletzung darin, dass die Aufsichtsrat-Mitglieder um die Zahlungsunfähigkeit ihrer Gesellschaft wussten, der Insolvenzantrag jedoch erst Monate später gestellt wurde.

Hintergrund: Die Stadt Doberlug-Kirchhain gründete im Jahre 1992 als alleinige Gesellschafterin die Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH. Im Gesellschaftsvertrag ist die Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrates vorgesehen. Die sieben Aufsichtsratsmitglieder wurden jeweils durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt bestellt. Im September 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung die Liquidation der Gesellschaft. Wenig später stellte der Liquidator der GmbH beim Amtsgericht Cottbus einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.01.2003 eröffnet. Im Jahr 2002 fanden noch erhebliche Zahlungsabflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen und Zahlungen an die Gesellschaft statt. Der Insolvenzverwalter hat im Jahre 2005 gegen die letzten Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft Klage erhoben und Schadenersatz gefordert. Er führte an, die Aufsichtsratsmitglieder hätten es unterlassen, trotz Vorliegens von Insolvenzgründen beim Geschäftsführer auf die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages hinzuwirken.

Das Landgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Insolvenzverwalters führte dazu, dass das OLG das landgerichtliche Urteil teilweise abänderte. Es verurteilte fünf der beklagten Aufsichtsratsmitglieder zur Zahlung von rund 900.000 Euro. Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder müssen geringere Beträgen zahlen. Zu rund 30 Prozent wurde die Klageforderung abgewiesen.

Das OLG folgte der Ansicht des LG nicht, dass die Satzung der Gesellschaft die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder für Pflichtverletzungen ausschließe. Auch der Umstand, dass die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder möglicherweise nicht mehr als eine Aufwandsentschädigung darstelle, schränke ihre Haftung nicht ein. Dem möglicherweise erheblichen Haftungsrisiko der Aufsichtsratsmitglieder werde durch eine Vorschrift in der Kommunalverfassung Rechnung getragen. Danach seien die Gemeinden gegenüber ihren Vertretern in Aufsichtsräten zum Ersatz verpflichtet, wenn diese aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht würden. Dies sei der Sache nach eine Haftpflichtversicherung.

Die Aufsichtsratsmitglieder hätten gegen ihre Verpflichtung zur Überwachung der Geschäftsführung verstoßen, so das OLG weiter. Sie hätten Monate vor dem Insolvenzantrag davon Kenntnis erlangt, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig sei. Zwar könne der Aufsichtsrat dem Geschäftsführer keine Weisungen erteilen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Geschäftsführer auf einen entsprechenden Hinweis des Aufsichtsrats einen Insolvenzantrag gestellt hätte, zumal die verzögerte Stellung eines Insolvenzantrages unter Strafe stehe.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es seit dem Jahre 1939 kein höchstrichterliches Urteil zur Haftung eines fakultativen Aufsichtsrates in einer GmbH bei unterlassenem Insolvenzantrag gegeben hat.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.02.2009, 6 U 102/07

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