Fallen beim Bauträgervertrag

Rechtsgebiet: Bau- & Architektenrecht
Rechtstipp vom 31.05.2007
Viele Bauträger werben mit schlüsselfertigem Bauen zu sehr günstigen Festpreisen. Wie Bauherren jedoch immer wieder feststellen müssen, verteuert sich der Bau während der Bauausführung erheblich. Oft reichen die zur Finanzierung stehenden Mittel nicht mehr aus, Reserven werden aufgebraucht – aus dem vermeintlichen Schnäppchen wird eine Kostenfalle. Die Ursachen hierfür liegen regelmäßig in einer Leistungsbeschreibung, die bewusst Lücken lässt, die für den bauwilligen Laien schwer zu erkennen sind. Zentrale Bedeutung kommt deshalb der Objektbeschreibung im Bauvertrag zu. Nur, was dort vereinbart wird, wird später auch zum vereinbarten Festpreis geliefert. Entscheidend sind nicht die bunten Bilder im Prospekt, sondern der trockene Text des geschlossenen Vertrages. Neben der Art, Aufteilung und Bauweise des Hauses und konkreten Herstellerangaben müssen in der Objektbeschreibung daher unbedingt wichtige Details wie zum Beispiel der barrierefreie Zugang und die barrierefreie Nutzung des Hauses  festgeschrieben werden, ebenso konkrete Energiekennwerte und Schallschutzmaßnahmen. Um die Qualität der Ausstattung zu sichern, müssen alle Angaben immer exakt in den Bauvertrag geschrieben werden.  Hierzu zählen auch Angaben zur Informationslage, etwa Qualität und Umfang der Fernsprechanlage (analog, digital, ISDN, DSL) oder Qualität und Umfang der Kommunikationsanlage (Klingelanlage, Gegensprechanlage, Videoanlage). Jeder Vertrag muss exakte Datumsangaben für den Baubeginn und den Übergabetermin enthalten. Nur so bekommt der Bauherr Planungssicherheit und kann, im Falle einer Verzögerung den Bauträger für zusätzliche Miet- oder Hotelkosten haftbar machen. Der Teufel liegt oft im Detail. Nur ein Beispiel: Viele Bauträgerverträge sehen die Führung der Fallrohre bis zur Oberkante (OK) des Geländes vor. Mehr ist im Preis nicht inbegriffen. Das bedeutet, dass für die Weiterführung der Rohre und den Anschluss ans öffentliche Leitungsnetz (oder die eigene Zisterne) der Bauherr zuständig ist. Er muss diese Anschlüsse bezahlen und oft auch beantragen. Ein teures, zeitaufwändiges Problem. Die Liste der möglichen Gemeinheiten ist lang. Darum prüfe, wer sich „schlüsselfertig“ bindet, damit der Festpreis auch der Endpreis wird.  

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Rechtstipp-Autor
Kanzlei Simoneit & Skodda Rechtsanwälte und Fachanwälte