Rechtstipp vom 14.05.2007

Fallstricke bei der GmbH-Gründung: Verdeckte Sacheinlagen und ihre Folgen

Fallstricke bei der GmbH-Gründung: Verdeckte Sacheinlagen und ihre Folgen

Bei der Beratung von GmbH-Gründern wird zumeist die Frage gestellt, in welcher Form das erforderliche Stammkapital – derzeit (noch) mindestens EUR 25.000 – aufgebracht werden kann. Das GmbH-Gesetz (GmbHG) sieht neben Barmitteln (Bargründung) auch die Möglichkeit vor, Einlagen als Sachleistung zu bewirken (Sachgründung). Auch eine gemischte Bar- und Sachgründung ist möglich. Soweit die Absicht zur Erbringung von Sacheinlagen besteht, sind jedoch bestimmte Regeln zu beachten, die nachfolgend in ihren Grundzügen umrissen werden sollen.


I. Leistung von Sacheinlagen

Während bei der Bargründung das Stammkapital nicht zwingend schon im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister in voller Höhe eingezahlt sein muss, sind Sacheinlagen sofort und umfassend zur endgültigen freien Verfügung der GmbH zu stellen (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Im Falle von Bareinlagen lässt das Gesetz (§ 7 Abs. 2 GmbHG) die Eintragung bereits dann zu, wenn von jeder Bareinlage ein Viertel einbezahlt ist und die Einzahlungen in ihrer Gesamtheit mindestens EUR 12.500,00 erreichen.


II. Gegenstand von Sacheinlagen

Nach § 5 Abs. 4 GmbHG ist der Gegenstand einer Sacheinlage in der GmbH-Satzung für jeden Gesellschafter gesondert festzulegen. Die Gründer haben darüber hinaus einen sog. Sachgründungsbericht zu erstellen, in dem die Einlagen konkret bezeichnet werden und der Wert, zu dem sie in die GmbH eingebracht werden, zu begründen ist (§ 5 Abs. 4 S. 2). Die entsprechenden Unterlagen sind der Registeranmeldung beizufügen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5).

Der Sachgründungsbericht dient dem Interesse der Gläubiger an einer vollständigen Kapitalaufbringung und soll eine Überbewertung von Sacheinlagen verhindern. Hieraus ergibt sich mittelbar auch, dass nicht jedes beliebige Objekt eine Sacheinlage darstellen kann. Voraussetzung ist stets, dass es sich um Wirtschaftsgüter mit einem feststellbaren Vermögenswert handelt. Daher kommen in erster Linie bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte (z.B. Immaterialgüterrechte) oder sonstige vermögenswerte Positionen in Betracht. Auch ein Unternehmen kann als Sacheinlage eingebracht werden. Problematischer können Forderungen gegenüber Dritten sein, die zwar grundsätzlich sacheinlagefähig sind, bei denen sich aber stets die Frage nach der Werthaltigkeit stellt.

Das an eine Person gebundene „Know-How“ – z.B. Vorkenntnisse als Geschäftsführer im angestrebten Geschäftszweig – ist nicht einlagefähig. Dies gilt auch, wenn sich der betreffende Gesellschafter verpflichtet, seine Kenntnisse oder Dienste (sei es auch unentgeltlich) für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich der GmbH zur Verfügung zu stellen: Hier fehlt es nicht nur an der objektiven Bewertbarkeit, sondern auch an dem Erfordernis, wonach Sacheinlagen sofort und in voller Höhe zur endgültigen freien Verfügung der GmbH stehen müssen (§ 7 Abs. 3 GmbHG).


III. Die verdeckte Sacheinlage

Es gibt Situationen, in denen die Gesellschafter der Versuchung erliegen, den höheren Aufwand und die strengeren Publizitätsvorschriften im Zusammenhang mit einer Sachgründung sowie die Bewertung der Sacheinlagen durch das Registergericht im Anmeldeverfahren (§ 9c GmbHG) zu verhindern. Zu diesem Zwecke führen sie zunächst eine Bargründung durch und leisten dann – im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang – ein bestimmtes Wirtschaftsgut gegen Vergütung an die GmbH. Die der  GmbH zugeflossenen Barmittel werden letztlich an die Gründer zurückgezahlt, im Ergebnis findet also eine verschleierte Sachgründung statt: Denn die Bareinlage steht der Gesellschaft nicht endgültig zur Verfügung. Neben dem soeben geschilderten klassischen Fall der verdeckten Sacheinlage sind zahlreiche weitere Umgehungstatbestände denkbar (z.B. gekoppelte Darlehensgeschäfte bzw. deren Rückzahlung). Zu beachten ist, dass es auf eine konkrete Umgehungsabsicht nach der herrschenden Auffassung nicht ankommt.

Von derartigen Praktiken ist dringend abzuraten. Die Rechtsprechung sieht vor, dass in allen Fällen der verschleierten Sacheinlage der Anspruch der GmbH auf die Bareinlage bestehen bleibt (denn nur sie wurde in der Satzung vereinbart!), der Gesellschafter muss also erneut auf seine Einlage leisten (analog § 19 Abs. 5 GmbHG). Zwar hat er im Gegenzug einen Anspruch auf Rückerstattung der verschleierten Sacheinlage, dieser könnte unter Umständen, etwa bei zwischenzeitlich eingetretener Zwangslage der GmbH oder bei Zerstörung des Sachgutes, nur schwer durchsetzbar sein. Die gegenseitigen Ansprüche sind zudem nicht aufrechnungsfähig. Die Folgen einer derartigen Umgehungskonstruktion könnte den Gesellschafter somit finanziell schwer treffen. Auch Geschäftsführer, die eine solche Transaktion für die GmbH vollziehen, setzen sich gegebenenfalls einer Haftung aus.

Eine verdeckte Sacheinlage kommt selbst dann in Betracht, wenn die oben beschriebenen Folgegeschäfte nicht mit den Gesellschaftern, sondern mit Dritten abgeschlossen werden, die „im Lager“ des Gesellschafters stehen (z.B. nahe Verwandte). Hier kommt es auf die Beurteilung des Einzelfalles an.

Auch bei der Abwicklung „normaler“ Umsatzgeschäfte mit den Gesellschaftern nach der Gründung ist Vorsicht geboten. Zwar handelt es sich hier nicht unbedingt um verdeckte Sacheinlagen, wenn die GmbH entsprechende Geschäfte auch mit Dritten geschlossen hätte. Allerdings wird hier – gerade bei Prüfung der Höhe der Vergütung – ein strenger Maßstab angelegt, sodass die Gefahr einer Qualifizierung als Sacheinlage (oder einer „verdeckten Gewinnausschüttung) nicht immer auszuschließen ist.

Soweit die GmbH nach Ihrer Entstehung das von den Gesellschaftern eingebrachte Barkapital zur Zahlung von Vergütungen (z.B. beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen) an sonstige – d.h. nicht nahestehende – Dritte verwendet, liegt in der Regel keine verdeckte Sacheinlage vor. Hier wird das Stammkapital im Rahmen des Geschäftsbetriebes, zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes, verwendet. Das GmbH-Gesetz enthält – anders als das strengere Aktienrecht – keine Vorschrift zur sog. „Nachgründung“: Nach § 52 Akt sind auch Verträge mit Dritten einem Zustimmungsvorbehalt der Hauptversammlung unterworfen, wenn sie einen Umfang von mehr als 10 Prozent des Grundkapitals erreichen. Eine Nichtbeachtung des § 52 AktG führt zur Unwirksamkeit aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte. Da es eine vergleichbare Nachgründungsvorschrift im GmbH-Recht nicht gibt, sind Verträge mit Dritten, wenn sie den Gesellschaftern nicht nahe stehen, auch bei Auswirkungen auf den Kapitalstock der Gesellschaft, in der Regel zulässig. Auch hier entscheidet jedoch der Einzelfall.


IV. Fazit

Die Einbringung von Sacheinlagen unterliegt strengen Voraussetzungen, deren  Nichteinhaltung gravierende wirtschaftliche und rechtliche Folgen für die beteiligten Gesellschafter und Geschäftsführer nach sich ziehen kann. Aufgrund der Vielzahl denkbarer Umgehungsgeschäfte und der daraus resultierenden Risiken bietet es sich an, die Zulässigkeit einer konkret in Betracht gezogenen Einlageform bzw. Folgegeschäfte vorab durch einen Berater überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla, LL.M.Eur., München


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