Falschangaben in der Mieterselbstauskunft

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Der Vermieter will einen Mieter, der keinen Ärger macht und pünktlich seine Miete zahlt. Am besten einen solventen Akademiker und Single mit Niveau. Der Mietinteressent muss sich bohrende und zunehmend ins Detail gehende Fragen in einer sogenannten Mieterselbstauskunft gefallen lassen.

Darf der Mieter hier lügen und etwa die 2 unterhaltspflichtigen Kinder verschweigen, denen er regelmäßig Unterhalt zahlt? Muss er beichten, dass er früher einmal in Zahlungsverzug geraten ist? Und welche Folgen haben Falschaussagen?

Die Rechtsprechung hat hierzu Leitlinien entwickelt: Der Vermieter darf Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die wichtig sind für den Fortbestand des Mietverhältnisses. Die Fähigkeit, regelmäßig die Miete zu zahlen, ist so eine Tatsache. Deshalb, so die Rechtsprechung, darf der Vermieter eine Mietschuldenbescheinigung fordern oder Einkommensnachweise verlangen. Kurios an dieser Stelle: Umgekehrt lehnen die Gerichte teilweise die Pflicht des Vermieters, dem Mieter eine solche Mietschuldensfreiheitsbescheinigung am Ende des Mietverhältnisses zu erteilen ab. Das bringt Mieter in die Zwickmühle. Gesetzgeber aufwachen! - möchte man rufen.

Falschinformationen haben empfindliche Konsequenzen für den Mieter. Der Vermieter hat dann nämlich grundsätzlich folgende Wahl: Er kann den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder den Mietvertrag fristlos kündigen. Im ersten Fall wäre der Mietvertrag von Anfang an nichtig - mit allen damit zusammenhängenden Konsequenzen. Hierfür - so ein druckfrisches Berufungsurteil - muss dem Vermieter nicht einmal ein messbarer Schaden entstanden sein. Allein das Risiko, dass er einen Mietausfall haben könnte, reicht aus, um den Mieter aus dem Vertrag zu drängen. In einem anderen Fall verschwiegen die Mieter, dass ein voriges Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurde. Der Richter entschied, dass eine fristlose Kündigung deshalb rechtens war. Die Falschangaben trugen zu einer nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses bei.

Fachanwaltstipp Mieter: Über Ihr Einkommen oder vorige Säumnisse müssen Sie - falls danach gefragt - die Wahrheit sagen. Sie müssen aber nicht über alles Auskunft erteilen. Über einen Kinderwunsch etwa oder einen Heiratswunsch müssen Sie nichts sagen. Grundsätzlich gilt nämlich: Wenn der Vermieter eine Tatsache nicht wissen muss, dürfen Sie die Unwahrheit sagen. Gibt Ihnen der vorherige Vermieter keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, versuchen Sie es mit der lückenlosen Vorlage der Kontoauszüge mit den Mietzahlungen. Viele Vermieter lassen sich darauf ein.

Fachanwaltstipp Vermieter: Natürlich müssen Sie sicher gehen, einen solventen Mieter zu bekommen. Wichtig ist es aber auch, nur die erforderlichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen. Seien Sie nicht zu schematisch. Vertrauen Sie ruhig auf Ihre Menschenkenntnis. Wollen Sie wirklich einen hohen Bundesbeamten als Mieter verlieren, nur weil dieser mit seinem Vormieter wegen einer (vielleicht berechtigten)  - Mietminderung Streit hatte? Besonders abstrus: Neulich rief mich ein verzweifelter Mietinteressent an. Er konnte keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung beibringen, weil er bisher in seiner Eigentumswohnung wohnte, die er nun wegen der höheren Einnahmen vermietet hatte. Unsinn den als Mieter abzulehnen.

Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte


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