Falschberatung bei Abschluss eines Riester-Rentenvertrags - keine Förderberechtigung

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Mit der Riester-Reform im Jahr 2001 beschloss der Gesetzgeber erstmals die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge. Banken und Versicherungen haben seitdem viele Verträge, auch mit Mitgliedern der sogenannten verkammerten Berufe, geschlossen. Diese Personen sind jedoch in den berufsständischen Versorgungswerken versichert. Im Einzelnen handelt es sich u.a. um folgende Gruppen:

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
  • Apotheker
  • Architekten
  • Rechtsanwälte, Notare
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Gerne wurde dabei mit den scheinbaren Vorteilen der Riesterrente geworben: Mit Hilfe der staatlichen Förderung könne der Versicherungsnehmer schon mit einem sehr geringen finanziellen Mindestbeitrag bzw. Eigenbeitrag eine private Altersvorsorge aufbauen, um damit eine persönliche Rentenlücke zu schließen.

Doch hier gilt es gegenüber den vollmundigen Versprechen vorsichtig zu sein. Gerade auch bei Ärzten sind hier einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Ärzte gehören zu den verkammerten Berufen, die über eigene Versorgungswerke verfügen und sind daher in der Regel nicht Mitglied der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, sondern im berufsständischen Versorgungswerk. Auch angestellte Ärzte sind von der staatlichen Förderung einer privaten Altersvorsorge ausgeschlossen, wenn sie Mitglied im ärztlichen Versorgungswerk sind. Aufgrund der Sonderregelungen in der Beamtenversorgung sind beamtete Ärzte ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ärzte im öffentlichen Dienst, die auf eine beamtenähnliche Versorgung zählen können.

Auch die übrigen Mitglieder der oben genannten verkammerten Berufe sind durch ihre Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken von der staatlichen Förderung einer privaten Altersvorsorge ausgeschlossen.

Erhält nun ein Riester-Renten-Vertragsinhaber zunächst - in unberechtigter Weise - die entsprechenden staatlichen Zulagen und kommt so in den Genuss zusätzlicher Steuervorteile, so kann das Finanzamt die gewährten staatlichen Zulagen, nebst Steuervergünstigungen, mit erheblichen Zinsen zurückfordern. Dabei können im Laufe der - scheinbar beitragsgeförderten - Jahre erhebliche Summen zustande kommen.

Falls ein Generalvertreter einer Versicherung den Versicherungsnehmer nicht darauf hinweist, dass eine Förderberechtigung für Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, als auch für Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungswerken nicht besteht, so kommt eine Verletzung der Beratungspflichten durch den Versicherer in Betracht, denn gemäß § 278 Abs.1 S.1 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Verletzt der Versicherer seine Beratungspflichten, bestimmt § 6 Abs. 5 VVG, dass er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet ist, außer der Versicherer kann nachweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diese Bestimmung ist eine spezialgesetzliche Regelung, die bei ihrem Vorliegen, die allgemeine Schadensersatzhaftung aus c.i.c. bzw. positiver Vertragsverletzung verdrängt. Ist § 6 Abs. 5 VVG nicht einschlägig, kann jedoch auf diese allgemeinen Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden. Daher besteht daneben die Möglichkeit, einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1 i. V. m. 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltend zu machen. Eine Falschberatung durch einen Generalvertreter der Versicherung ist nach § 278 BGB der Versicherung zuzurechnen.

Durch diese zurechenbare Falschberatung ihres Erfüllungsgehilfen, verstößt die Versicherung gegen ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis, welches bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht. Aus diesem Schuldverhältnis resultierten Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Diese Schadensersatzverpflichtung kann durch Allgemeine Versicherungsbedingungen weder abbedungen, noch beschränkt werden, weil nach § 18 VVG (§§ 15a VVG a.F.; 48d VVG a.F.) insoweit von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen unzulässig sind.

Die Versicherung hat den Geschädigten im Rahmen der Schadensersatzverpflichtung dabei so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte. Dabei kann nach der Erfahrung des Lebens, bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer einem entsprechenden Hinweis auf die fehlende Riester-Förderung gefolgt wäre und die geleisteten Prämien anderweitig verzinslich angelegt hätte.

Falls Sie Betroffener einer solchen Falschberatung sind handeln Sie möglichst frühzeitig und lassen Sie mögliche Schadensersatzansprüche von einem Rechtsanwalt überprüfen.



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