Falsche Angaben über Unfallfreiheit: Beim Verkaufsgespräch kein Hinweis auf den Mangel

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Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, beim Gebrauchtwagenverkauf die Verjährung der Sachmängelansprüche auf ein Jahr zu reduzieren, dies greift jedoch nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dann gilt die Verjährung von drei Jahren.

Für Arglist genügt es, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein behauptet, der Wagen sei unfallfrei und dieser Umstand nicht zutrifft. Wenn er durch seine Angaben eine Käufererwartung dahingehend weckt, dann kann er dies nur durch eindeutige Aufklärung des Käufers revidieren (Urteil vom 28.01.2015, AZ: 1 S 22/13).

Im konkreten Fall vor dem Landbericht Heidelberg bietet der Beklagte Gebrauchtwagen über das Internet an. Bei einem dem Kläger derart angebotenen Fahrzeug gab er an, dass es unfallfrei sei. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde auf einen Unfallschaden nicht hingewiesen, im Kaufvertrag wurde jedoch vermerkt, dass die Seitenwand hinten links nachlackiert wurde. Die Sachmängelhaftung wurde auf ein Jahr beschränkt.

Als der Kläger das Fahrzeug mehr als ein Jahr nach dem Kauf dem TÜV vorführte, stellte man dort fest, dass ein schwerwiegender Unfallschaden vorlag.

Der Kläger verfolgt nun die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung der gezogenen Nutzungen.

Das AG Heidelberg wies die Klage mit dem Hinweis auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ab. Eine Verlängerung der Verjährung wegen der Arglist des Beklagten sah es nicht. Der Kläger legte vor dem LG Heidelberg Berufung ein.

Nach der Auffassung des LG Heidelberg konnte der Kläger aufgrund der Arglist des Beklagten wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten:

„Der Beklagte hat dem Kläger den Schaden an dem Fahrzeug arglistig verschwiegen. Arglist setzt kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus. Es genügt, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein Angaben gegenüber dem Käufer macht, die sich später als falsch herausstellen. Der Beklagte hat hier das streitgegenständliche Fahrzeug in der Internetanzeige vom 13.05.2010 als unfallfrei beworben. Dies mag, wenn man den Ausführungen des Beklagten zur Häufigkeit und Fehleranfälligkeit von Internetanzeigen folgt, eine versehentliche Falschangabe gewesen sein. Wenn der Beklagte jedoch auf dieses ihm als fehleranfällig bekannte Medium zur Platzierung von Anzeigen zurückgreift, gibt er seine Angaben ins Blaue hinein, nämlich ohne genaue Prüfung, ab. Dies genügt für die Annahme von Arglist.

Aufgrund der Anzeige war also bei Vertragsschluss klar, dass der Kläger mit der von dem Beklagten hervorgerufenen Vorstellung in die Kaufvertragsverhandlungen ging, dass es sich um ein Fahrzeug handelte, das noch keine größeren Schäden erlitten hatte. Der Beklagte wäre nunmehr verpflichtet gewesen, seine fehlerhaften Angaben in der Verkaufsanzeige in den Kaufvertragsverhandlungen zu korrigieren. Dies hat er nicht getan. Die Angabe ‚Seitenwand hinten nachlackiert‘ ist keine ordnungsgemäße Korrektur.

Diese Angabe ist zwar bezüglich des unter der Lackierung befindlichen Zustands offen und beinhaltet rein sprachlich auch die Möglichkeit, dass ein größerer Schaden nachlackiert worden ist. Eine tordnungsgemäße Korrektur einer ins Blaue hinein gemachten falschen Angabe über ein Gebrauchtfahrzeug muss sich aber an der Fehlvorstellung orientieren, die bei dem Käufer hervorgerufen worden ist. Nachdem dieser aufgrund der Angabe ‚unfallfrei‘ davon ausgehen durfte, dass das Fahrzeug noch keine größeren Schäden erlitten hatte, musste der Beklagte deutlich auf das mögliche Vorhandensein auch größerer Schäden hinweisen. Der Käufer, der mit der Vorstellung eines unfallfreien Fahrzeugs in die Kaufvertragsverhandlungen geht, wird bei einer solchen Angabe aber davon ausgehen, dass es sich bei den nachlackierten Stellen um die Überlackierung von Bagatellschäden handelt.“


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