Falsche Beschuldigung einer Sexualstraftat – Wie verhalte ich mich bei Aussage gegen Aussage?

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Im Bereich des Sexualstrafrechts kommt es regelmäßig zu falschen Beschuldigungen. Dies liegt unter anderem an der mit sexuellen Kontakten verbundenen Scham, kommunikativer Missverständnisse und daran, dass es bei sexuellen Aktivitäten üblicherweise keine neutralen Zeugen gibt. Reue und die Angst vor einem Rufverlust des vermeintlichen Opfers oder Interessen im Rahmen einer familienrechtlichen Streitigkeit führen daher häufig zu falschen Beschuldigungen. Dies ist im Sexualstrafrecht besonders problematisch, da bereits der Vorwurf einer Sexualstrafrecht für die Betroffenen gesellschaftliche Vorverurteilung, Arbeitsplatzverlust und soziale Isolation zur Folge haben kann. Bei einer Verurteilung drohen langjährige Freiheitsstrafen. Dies gilt es mit der richtigen Vorgehensweise und der erforderlichen Expertise zu verhindern. Wie verhalte ich mich richtig?


1. Keine Angaben machen!

Zunächst sollten Sie trotz des erheblichen Vorwurfs dem Drang widerstehen, die Vorwürfe ausräumen zu wollen. Gerade bei unschuldigen Mandanten ist dringend von eigenen und unbedachten Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden abzuraten. Denn eine Vernehmung durch geschulte Beamte führt ohne gezielte Vorbereitung und Aktenkenntnis regelmäßig zu einer Erschwerung der Verteidigungsmöglichkeiten. Nicht selten kommt es aufgrund des deliktstypischen Vertrauensvorsprungs des vermeintlichen Opfers zu Fehlinterpretationen. Man kann nicht beweisen, dass etwas nicht passiert ist.


2. Nicht zur Polizei gehen!

Es ist Ihr gutes Recht, nicht auf Vorladungen der Polizei zu erscheinen (Achtung: Auf Vorladungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft müssen Sie erscheinen!) und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Hieraus droht Ihnen kein Nachteil. Wenn Sie sich an einen Anwalt wenden, kann dieser den Termin für Sie absagen.


3. FachanwältInnen für Strafrecht hinzuziehen!

In Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht, kommt es stets auf eine aussagepsychologische Analyse der Aussage des vermeintlichen Opfers an. Das Ziel ist es, mit Hilfe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Unwahrheit der Aussage aufzuzeigen. Hierzu bedarf es zunächst einer akribischen Auswertung der Akte, die am besten durch spezialisierte VerteidigerInnen geleistet werden kann.

Im zweiten Schritt ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitskriterien, wie z.B. Konsistenz, Plausibilität und Detailreichtum zu untersuchen und die Unglaubhaftigkeit der Aussage herauszustellen. Regelmäßig können auf das Sexualstrafrecht spezialisierte VerteidigerInnen durch eine begründete Analyse eine Einstellung des Verfahrens  ohne Gerichtstermin erreichen, ohne dass es einer eigenen Aussage bedarf. Eine Einstellung mangels Tatverdacht ist besser als ein Freispruch, da es dann nicht einmal für eine Anklage reicht. Vor allem können hierdurch die Kosten reduziert und eine drohende Rufschädigung durch eine öffentliche Gerichtsverhandlung verhindert werden.


Akteneinsicht anfordern

Erst nach Akteneinsicht kann bewertet werden, ob eine eigene Einlassung ausnahmsweise sinnvoll ist und ob eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung erstattet werden sollte.

Aufgrund der Eigenheiten dieses Rechtsgebiets sollte dies stets mit VerteidigerInnen erörtert werden, die über besondere Expertise im Sexualstrafrecht verfügen.

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Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/die-hand-des-mannes-im-flachen-fokus-und-in-der-graustufenfotografie-167964/

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