Rechtstipp vom 17.02.2010

Falsche Straßenseite benutzt: Fahrradfahrer haftet bei Kollision mit Pkw dennoch nur zu einem Dritte

Stößt ein Autofahrer, der rechts abbiegt, mit einem Radfahrer zusammen, der ihm entgegenkommt und damit auf der falschen Straßenseite fährt, so haftet der Fahrradfahrer zu einem Drittel. Zu zwei Dritteln hat der Autofahrer den Schaden also selbst zu tragen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Autofahrer den Radfahrer vorher hatte bemerken können, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.

Ende August 2008 kam einem Mercedes-Fahrer, der rechts abbiegen wollte, eine Radfahrerin entgegen, die auf dem Radweg in falscher Richtung fuhr. Der Autofahrer sah die Radfahrerin. Nachdem er aber noch 200 Meter entfernt war, ließ er sein Auto leicht anrollen und blickte nach hinten. Beim Abbiegen kam es dann zu einer Kollision. Die Stoßstange des Mercedes, der Kotflügel und die Türe links wurden verschrammt. Die Reparatur kostete rund 2.500 Euro. Diese Kosten verlangte der Autofahrer von der Radfahrerin. Nachdem diese sich weigerte zu zahlen, rief der Autofahrer das AG München an.

Dieses gab ihm nur zum Teil Recht und sprach ihm 845 Euro zu. Grundsätzlich sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug zulasten des Autofahrers die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von seinem Auto ausgehe. Allerdings habe die beklagte Fahrradfahrerin aber auch den Radweg in der falschen Richtung benutzt und dadurch zum Unfallgeschehen beigetragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen «Vorfahrt gewähren» grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang gewähre, also auch Radfahrern, die aus der falschen Richtung kämen.

Hinzu komme, dass der Autofahrer die Radfahrerin schon habe kommen sehen. Deswegen, so das AG, hätte er sie im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung schauen müssen. Dann hätte er gesehen, dass sie schon näher war, als erwartet. Allerdings hätte auch die Fahrradfahrerin nicht einfach weiterfahren dürfen, wenn sie das Auto abbiegen sehe.

Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte erachtete das AG eine Haftung in Höhe von einem Drittel für die Radfahrerin für angemessen. Zwei Drittel müsse der Autofahrer selber tragen.

Amtsgericht München, Urteil vom 05.06.2009, 343 C 5058/09, rechtskräftig

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