Rechtstipp vom 17.11.2010

Falsche Wohnfläche und trotzdem keine Miete zurück

Der Fall:

Der Mieter will 17 % weniger Miete zahlen wegen angeblich zu geringer tatsächlicher Wohnfläche. Im Mietvertrag war eine Größe von ca. 88 m² angegeben. Laut Privatgutachten, das der Mieter anfertigen ließ, beträgt die Wohnfläche für seine Wohnung nur 72,55 m² wegen der Schrägen im Galeriegeschoss.

Der BGH hat entschieden:

Der Mieter hat keinen Anspruch, weder zur Kürzung der Miete, noch auf Auszahlung der angeblich für die Vergangenheit zu viel gezahlten Miete. Die Abweichung beträgt nämlich weniger als 10 %, da die im Mietvertrag enthaltene Wohnfläche auch das Galeriegeschoss einschließe. Im Übrigen führt er weiter aus und bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, dass die Angabe der Wohnfläche nur eine „bloße Beschaffenheitsangabe" sei, die nur bei einer Abweichung von mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters zu einem Mangel der Mietsache führt. Die Zusicherung einer Eigenschaft der Mietsache liegt aber z.B. dann vor, wenn die Räume (z. B. Lagerhalle) vor deren Entrichtung angemietet werden und auch dann, wenn Vermieter und Mieter als Miete einen Quadratermeterpreis oder wenn die Fläche als Bemessungsgrundlage für die Miethöhe zugrundegelegt wurde. (BGH NJW 2010, 1064)

K-Tipp: Der Vermieter sollte die Wohnung genau beschreiben und mit dem Mieter eine Besichtigung machen.


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