Falsche Zahnwurzel reseziert: 1750 Euro

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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 25.03.2015 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Zahnarztes verpflichtet, an meinen Mandanten 1750 Euro und die außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen.

Der am 03.06.1972 geborene Patient begab sich wegen leichter Schmerzen am Zahn 11 in die Behandlung seiner Zahnärztin. Der Zahn 11 war vor 15 Jahren bereits einer Wurzelspitzenresektion unterzogen worden, nachdem ein Werkzeug bei der Wurzelkanalbehandlung abgebrochen war. Die Zahnärztin erstellte ein Röntgenbild und übergab dieses dem Mandanten auf einer CD-ROM. Gleichzeitig stellte sie eine Überweisung zum Kieferchirurgen aus: „Resizierter 21 macht nach 10 Jahren apikale Probleme, Verdacht auf Wurzelfraktur, bitte Erhaltungsfähigkeit prüfen.“

Am 30.01.2014 stellte sich der Patient beim Kieferchirurgen vor, welcher sich das mitgebrachte Röntgenbild ansah. Auf dem Röntgenbild sei am Zahn 11 ein Werkzeugrest zu erkennen. Es sei eine weitere Wurzelspitzenresektion zur Rettung des Zahnes notwendig. Da sich der Mandant um die Krone am Zahn 11 sorgte, wurde ihm mündlich versichert, dass die Krone 11 bei der OP nicht beeinträchtigt werde. Am 24.02.2014 führte der Kieferchirurg eine Wurzelspitzenresektion an Zahn 21 durch. Nach Fertigung eines postoperativen Röntgenbildes dokumentierte er: Kontroll-Röntgen zeigt Resektion des falschen Zahnes. Zahn 11 (der offensichtlich richtige Zahn) wird gleichzeitig reseziert.

Der Mandant warf dem Kieferchirurgen vor, grob behandlungsfehlerhaft den Zahn 21 statt des richtigen Zahns 11 reseziert zu haben. Auf dem Röntgenbild vom 30.01.2014 war der Zahn 11 abgebildet. Zwar habe die Zahnärztin in ihrer Überweisung den falschen Zahn 21 aufgeführt. Diesen Irrtum hätte der Kieferchirurg bei Betrachtung des Röntgenbildes allerdings erkennen müssen.

Er habe eine umfangreiche Wurzelspitzenresektion am 24.02.2014 mit den typischen Schmerzen, auch postoperativ, über sich ergehen lassen müssen.

Der außergerichtlich eingeschaltete Sachverständige hatte ausgeführt: Auf der Überweisung sei durch die Zahnärztin irrtümlich der Zahn 21 als zu behandeln genannt worden. Die digitale Röntgenaufnahme sei gespiegelt abgespeichert worden. Der Kieferchirurg hätte sich jedoch vor dem operativen Eingriff selbst vergewissern müssen, ob die Behandlung medizinisch indiziert und welcher Zahn tatsächlich behandlungsbedürftig sei.

Die gespiegelte Röntgenaufnahme hätte aufgrund der unterschiedlichen Befunde für die Zähne 11 und 21 auffallen müssen, weil der Nachbarzahn des Zahns 21, der Zahn 22, fehle und als Brückenglied ersetzt worden sei. Somit hätte dem Kieferchirurgen auffallen müssen, dass das Röntgenbild nicht den tatsächlichen Situs wiederspiegle, sondern seitenverkehrt war. Dieses stelle eine Abweichung vom zahnärztlichen Facharztstandard dar.

Christian Koch

Fachanwalt für Medizinrecht



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