Falschparker auf Privatparkplätzen: Abschleppen, Abmahnen oder beides?

Rechtsgebiete: Zivilrecht, Verkehrsrecht
Rechtstipp vom 30.07.2010

Ärgern auch Sie sich ständig über die notorische Blockierung Ihrer Kunden- oder Privatparkplätze, Einfahrten. Garagen oder Carports durch unberechtigte Falschparker?

Das Besetzen von Parkplätzen durch unberechtigte Fremd- und Falschparker nervt und bedeutet für den Betroffenen oft unnötigen Stress und nicht selten auch finanzielle Einbußen.

Der berechtigte Besitzer des Parkplatzes steht meist vor dem Problem, wie er auf die Störung reagieren soll.

I. Verständigen der Polizei: 

Viele Betroffene verständigen in diesen Fällen die Polizei oder das Ordnungsamt, um zu veranlassen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Jedoch erfahren sie dann von der Polizei, dass diese nicht zuständig ist, da es sich um einen Privatparkplatz handelt, was grundsätzlich richtig ist.

II. Einschalten eines Abschleppunternehmens 

Hält die Störung durch das falsch parkende Fahrzeug an und ist der Fahrer oder Halter nicht zu ermitteln, sollte selbstverständlich erwogen werden, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Viele Betroffene scheuen in diesen Fällen jedoch die Abschleppkosten, die regelmäßig aufgrund der privaten Beauftragung vorzuleisten sind, wenngleich auch ein Erstattungsanspruch gegen den Falschparker besteht. Verweigert dieser jedoch die Erstattung, muss spätestens zu diesem Zeitpunkt regelmäßig ein Anwalt mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt werden.

Vielfach sieht sich der Betroffene dann noch  im Prozess dem Vorwurf ausgesetzt, dass das Fahrzeug des Falschparkers durch den Abschleppvorgang beschädigt worden ist.

III. Abmahnung des Falschparkers nebst Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Eine andere Lösung kann in dem Ausspruch einer anwaltlichen Abmahnung mit gleichzeitiger Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesehen werden. Der Vorteil dieser Lösung liegt in der Tatsache, dass diese eine unkomplizierte Langzeitwirkung verspricht.

Denn das unberechtigte Benutzen eines fremden Privatparkplatzes stellt rechtlich eine sog. klassische Besitzstörung nach dem bürgerlichen Gesetzbuch dar. Der Falschparker begeht durch das Abstellen des Fahrzeugs eine sog. verbotene Eigenmacht, § 858 BGB.

 Dem Berechtigten steht daher ein Unterlassungsanspruch zu, der regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden kann. An diese Unterlassungserklärung ist der Falschparker sodann 30 Jahre gebunden. 

Verstößt er gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe an den Falschparker zu leisten.

Der Falschparker wird sich im Falle der Abgabe der Unterlassungserklärung einen erneuten Verstoß zweimal überlegen.

Gerade für Gewerbetreibende, Einzelhändler und Freiberufler stellt sich die unberechtigte Benutzung von Parkplätzen durch Nichtkunden regelmäßig als großes Ärgernis vor allen Dingen in finanzieller Hinsicht dar, da Parkplätze in der heutigen Zeit als Wirtschaftsgut gelten und Kunden ihren Einkaufsort regelmäßig auch von der Parkplatzsituation abhängig machen.

Auch im Falle einer anwaltlichen Abmahnung stehen dem Berechtigten Erstattungsansprüche für die anwaltliche Inanspruchnahme gegen den Falschparker zu, die zusammen mit der Abmahnung gleich anwaltlich geltend gemacht werden können. Verweigert der Falschparker den Ausgleich der Kostennote, kann der Erstattungsanspruch gleich durch den Anwalt mit geltend gemacht werden.

Der Vorteil dieser Variante besteht nach diesseitiger Ansicht darin, dass der Weg der anwaltlichen Abmahnung eine Langzeitwirkung gegen den Falschparker verspricht. Zugleich muss der Berechtigte sich nicht dem möglichen Einwand ausgesetzt sehen, dass das Fahrzeug durch den Abschleppvorgang beschädigt wurde.

Entscheidet man sich für den Weg der anwaltlichen Abmahnung kommt es besonders auf die sorgfältige Dokumentation des Verstoßes an. Hier eine kleine Auflistung, was zu beachten ist:

Dokumentieren Sie den Verstoß sorgfältig, indem Sie                  

a) das Kennzeichen notieren

b) Ort, Datum und Zeit des Verstoßes notieren

c) das Fahrzeug mit gut lesbarem Kennzeichen fotografieren. Am besten verwenden Sie hierbei ein digitales Fotogerät (Digitalkamera oder Fotohandy), da auf diesem Wege das Foto gleich digital übermittelt werden kann. Sollte kein Fotoapparat zur Hand sein, ziehen Sie Zeugen heran, die später den Verstoß bestätigen können

d) etwaige Hinweisschilder, die den Parkplatz als Privatparkplatz ausweisen, fotografieren.

Haben auch Sie Probleme mit notorischen Falschparkern, dann lassen Sie sich beraten. Weitere und ausführlichere Informationen rund um das Falschparken finden Sie auf unserer Internetseite unter:

www.kanzlei-heidicker.de

www.falschparkaerger.de

www.falschparkerstress.de

www.parkplatzretter.de


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