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Familienrecht - Was bedeutet „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“ im Unterhaltsrecht?

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Dass Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind, ist allgemein bekannt. Was aber passiert, wenn die tatsächlichen finanziellen  Einkünfte nicht ausreichen, um den Mindestunterhalt zahlen zu können?

In diesem Fall trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich die Verpflichtung, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen.

Gegenüber Minderjährigen tritt jedoch noch eine Verschärfung dieser Anforderung an den bestmöglichen Einsatz der Arbeitsfähigkeit dahingehend ein, dass einen Unterhaltspflichtigen eine Verpflichtung zur Ausnutzung seiner gesamten Arbeitskraft trifft, er unterliegt damit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.

Die unterhaltsverpflichteten Eltern müssen insofern alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen. Dabei besteht die Verpflichtung, sich nachhaltig um eine Erwerbsstelle zu bemühen, durch diese der Mindestunterhalt gesichert werden kann. Diese Bemühungen sind dabei auch auf ein großräumiges Umfeld zum Wohnort, teilweise sogar auf das Bundesgebiet ganz Deutschlands zu erstrecken.

Reicht das aktuelle Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht aus, kann entsprechend eine Verpflichtung zum Wechsel des Arbeitsplatzes und/oder zum Orts- und Berufswechsel bestehen. Weiter kann die Verpflichtung bestehen, eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

Kommt der Unterhaltspflichtige dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nach, schöpft also nicht alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten aus, wird ihm ein sogenanntes fiktives Einkommen, bei dem die individuellen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, angerechnet.

Der Unterhaltspflichtige wird demnach so behandelt, als hätte er ein entsprechendes Einkommen erzielt, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist. Die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestunterhalt erfolgt dann letztendlich aufgrund der Annahme der fiktiven Einkommensverhältnisse.

Allerdings setzt die Zurechnung von fiktiven Einkünften zum einen voraus, dass dem Unterhaltspflichtigen fehlende subjektive Erwerbsbemühungen vorgeworfen werden können, zum anderen müssen die fiktiven Einkünfte für den Unterhaltsschuldner überhaupt erzielbar sein.

In diesem Zusammenhang hat das Gericht die persönlichen Verhältnisse, wie beispielsweise Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Gesundheit des Unterhaltspflichtigen zu prüfen und dann auf dieser Grundlage das fiktive Einkommen, welches anschließend bei der Bemessung des Unterhalts zugrunde legt, zu ermitteln.

Der Unterhaltsverpflichtete kann sich daher, solange er nicht seine gesamten Fähigkeiten und Arbeitskraft einsetzt, in der Regel nicht darauf berufen, dass er nicht genügend verdient. Insbesondere führt eine gründliche Prüfung meistens zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit vorliegt, mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige in einem gerichtlichen Verfahren zur Zahlung des Unterhalts verurteilt wird.

Wichtig: Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht nur in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Minderjährigen bzw. privilegierten minderjährigen Kindern.

Für weitere Fragen und zur gerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen aller Art stehen wir Ihnen gerne als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht  zur Verfügung.

Vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Termin unter Tel.: 0351 8626161 oder schreiben Sie uns eine E- Mail unter: kanzlei@kuehne-rechtsanwaelte.de.

Dresden, den 21.2.2014

Boris  KÜHNE

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht



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