Ursprünglich erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur dann, wenn sie heirateten oder die Kindesmutter dem Kindesvater die gemeinsame Sorge einräumte.
Das Bundesverfassungsgericht sah hierin, ebenso wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, einen Verstoß. Auf Grund einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2010 sah sich der Gesetzgeber somit veranlasst, einen Referentenentwurf hinsichtlich einer neuen Regelung des gemeinsamen Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern auszuarbeiten.
Nach diesem Entwurf soll die Sorge immer dann gemeinsam ausgeübt werden, wenn es dem Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Ein familiengerichtliches Verfahren soll dabei die Ausnahme bilden, sofern tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind.
Soweit die Mutter ihr Einverständnis zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nicht von sich aus gegenüber dem Jugendamt erklärt hat, besteht für den Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen und eine Einigung mit der Mutter zu erzielen.
Äußert sich die Mutter diesbezüglich nicht oder ist sie mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden, hat der Kindesvater die weitere Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen. Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht dann zu, wenn die Übertragung desselben auf den Vater dem Kindeswohl nicht widerspricht. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht eine sog. negative Kindeswohlprüfung an. Daher ist die gemeinsame Sorge nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl entgegensteht.
Für weitere kompetente Fragen hinsichtlich der Einräumung oder des Entzuges des Sorgerechts stehen wir Ihnen gerne kompetent zur Seite.
Rechtsanwalt Kühne
Kühne Rechtsanwälte
Gustav Adolf Str. 8
01219 Dresden
Tel.: 0351 8626161
www.kuehne-rechtsanwaelte.de
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