FC Barcelona kann Wappenumriss nicht schützen lassen

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Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war, dass der Fútbol Club Barcelona die bloßen Umrisse seines Wappens als Gemeinschaftsmarke schützen lassen wollte.

Dazu meldete der Verein im April 2013 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein aus der Form seines Wappens bestehendes Bildzeichen für Papierwaren, Bekleidung und Sportaktivitäten an.

 Das Europäische Markenamt wies die Anmeldung im Mai 2014 mit der Begründung, dass das Zeichen nicht geeignet sei, die Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der erfassten Waren und Dienstleistungen aufmerksam zu machen, zurück.

Eine dagegen gerichtete Klage des FC Barcelona wies das Gericht der Europäischen Union nun ab.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des HABM und führte aus, dass die angemeldete Marke es Verbrauchern nicht erlaube, die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu erkennen. Das Zeichen enthalte keine hervorstechenden Elemente, die die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehen könnte. Vielmehr würden die Umrisse des Wappens als einfache Form wahrgenommen werden, die es nicht ermögliche die Waren oder Dienstleistungen des Inhabers von entsprechenden Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher habe der Wappenumriss keine Unterscheidungskraft. Diese ist jedoch nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke für eine Eintragung erforderlich. Darüber hinaus habe der FC Barcelona nicht nachgewiesen, dass der Wappenumriss durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erworben habe.

(EuG, 10.12.2015, T-615/14)


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