Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (Link http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html) entschieden, dass aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt, das jedem Hilfebedürftigen ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sichert. Deshalb sei es mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass im SGB II eine solche Regelung fehlt, die einen Anspruch auf einen nicht nur einmaligen Sonderbedarf gewährleistet, soweit dieses zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist. Da die Entscheidung aus Februar 2010 stammt, wird diese aktuell in den Instanzgerichten berücksichtigt. So auch in einer Entscheidung des Sozialgerichtes Detmold vom 09.04.2010 (Az.: S 12 AS 126/07) (Link: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=129418&exportformat=PDF)
In dem dortigen Verfahren begehren die Kläger die Übernahme von Kosten für Schülermonatskarten für den täglichen Schulweg von der Beklagten. Die Kläger empfangen Leistungen nach dem SGB II und wohnen 4,8 km von ihrer Schule entfernt. Nach der SchfkVO NRW werden die Fahrtkosten erst ab einer Entfernung von 5 km in der Oberstufe erstattet. Die Beklagte verlangt nun von den Klägern, täglich und bei jedem Wetter, eine Entfernung von fast 10 km mit dem Rad oder zu Fuß zurückzulegen.
Das Sozialgericht entschied hier, dass die Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG ab Februar 2010 haben. Vor diesem Zeitpunkt (und der Entscheidung des BVerfG) habe hierfür keine Anspruchsgrundlage bestanden. Das Gericht sieht hier eine neue Anspruchsgrundlage für atypische laufende Sonderbedarfe. Aus Art. 12 GG folgt ein Teilhabeanspruch auf den gleichberechtigten Zugang zu Bildungseinrichtungen. Dieser Anspruch verkomme jedoch zu einer leeren Hülse, wenn hierfür nicht auch die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt würden. Kinder aus der oberen Einkommensschicht haben eine sechsmal höhere Chance, ein Gymnasium zu besuchen, als diejenigen aus den unteren Einkommensschichten. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass ein Fußweg von fast 10 km dazu geeignet sei, sich negativ auf den schulischen Erfolg auszuwirken, sodass durch die Gewährung der Schülermonatskarten die Teilnahmechancen am Bildungserfolg gefördert werden und somit die Teilnahme am kulturellen und politischen Leben verbessert wird.
Die Entscheidung des BVerfG gibt somit die Möglichkeit, auch über den Regelsatz hinaus, laufenden Sonderbedarf geltend zu machen. Das Sozialgericht Detmold wies jedoch darauf hin, dass hierfür enge Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und jeweils im Einzelfall entschieden werden müsse.
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