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Fehlerhafte Anlageberatung – Anleger erhält 66.000 Euro Schadensersatz

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Das Landgericht Köln hat einem Anleger, der sich an dem Lebensversicherungsfonds Prorendita 4 und am Flugzeugfonds Hannover Leasing Flight Invest 49 beteiligt hat, Schadensersatz in Höhe von rund 66.000 Euro wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen.

Der Anleger hatte sich in den Jahren 2007 und 2010 an den Fonds Prorendita 4 und Hannover Leasing Flight Invest 49 beteiligt. Bei beiden Beteiligungen hatte der Anleger ausdrücklich eine sicherheitsorientierte Anlagestrategie gewünscht. Denn es sei ihm auf einen sicheren und werthaltigen langfristigen Vermögensaufbau angekommen. Daraufhin seien ihm die Beteiligungen an den beiden Fonds empfohlen worden. Über die bestehenden Risiken vom Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes sei er nicht informiert worden. Daher klagte er auf Schadensersatz wegen Falschberatung.

„Das LG Köln folgte unserer Argumentation und stellte fest, dass der Anleger durch seine Bank nicht ordnungsgemäß beraten wurde“, sagt Rechtsanwalt Looser von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte, die die Ansprüche für ihren Mandanten durchgesetzt hat. Das Gericht stellte fest, dass die Bank beim Prorendita 4 über die Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust hätte aufklären müssen. Beim Hannover Leasing Flight Invest 49 hätte der Anleger zwingend über die Möglichkeit der Rückforderung von Ausschüttungen informiert werden müssen. Auch seien die entsprechenden Emissionsprospekte zumindest nicht so rechtzeitig übergeben worden, dass sich der Anleger vor Zeichnung der Anteile noch über die bestehenden Risiken hätte informieren können. Damit habe die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen und sich schadensersatzpflichtig gemacht, urteilte das LG Köln. Der Anleger erhält sein investiertes Geld abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen gegen die Abtretung seiner Anteile zurück.

Rechtsanwalt Looser: „Das Gericht sah die Beratungsfehler auch als ursächlich für den Fondsbeitritt meines Mandanten an. Heißt: Er hätte sich nicht an den Fonds beteiligt, wenn er über die bestehenden Risiken richtig aufgeklärt worden wäre. Solche Beratungsfehler sind immer wieder festzustellen. Anleger haben aber einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Wurden die Aufklärungspflichten verletzt und Risiken verschwiegen oder verharmlost, können die Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen.“

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Brüllmann Rechtsanwälte


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