Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen

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In seiner Entscheidung vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08) hat der BGH über die Voraussetzungen einer wirksamen Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen geurteilt. Ausgangspunkt dieser Entscheidung war die Verwendung der folgenden Belehrung durch das Kreditinstitut:

„Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensvertrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellte wurde.“

Da diese Belehrung nicht dem damals geltenden Muster des § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entsprach, wären nach Auffassung des BGH hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist genaue Anforderungen zu erfüllen gewesen. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht der Karlsruher Richter bei der vorgenannten Klausel nicht erfüllt.

Grund hierfür ist, dass durch die oben verwendete Formulierung bei dem Darlehensnehmer der Eindruck hätte erweckt werden können, dass die Widerrufsfrist bereits am Tag nach Erhalt der Belehrung und eines Vertragsangebots beginnen würde. Ausschlaggebend ist jedoch erst die Annahme bzw. Unterzeichnung des Vertrags und der Erhalt des beidseitig unterzeichneten Vertragsdokuments. Neben der Widerrufsbelehrung hätte dem Darlehensnehmer auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt werden müssen (so BGH a.a.O.).

Erst in dem Moment, in dem der Darlehensnehmer sowohl im Besitz der Widerrufsbelehrung als auch im Besitz einer – seine eigene Vertragserklärung enthaltenden – Urkunde ist, beginnt somit die Widerrufsfrist zu laufen (so BGH a.a. O.). Geht ihm die Widerrufsbelehrung zu, bevor er überhaupt eine rechtsverbindliche Vertragserklärung abgegeben hat, so hat dies auf das Widerrufsrecht keinerlei Auswirkung. Notwendig ist konsequenterweise die Existenz einer Willenserklärung, die überhaupt widerrufen werden kann.

§ 355 Abs. 2 BGB bestimmt ausdrücklich, dass die Widerrufsfrist erst mit Vertragsschluss beginnt. Dem Darlehensnehmer muss auch im Rahmen der Widerrufsbelehrung verdeutlicht werden, dass seine eigene Willenserklärung, welche zum Vertragsschluss mit dem Darlehensgeber erforderlich ist, notwendig ist, um die Widerrufsfrist beginnen zu lassen.

Fehlt es an einem entsprechenden Hinweis, so ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags kann der Kreditnehmer dann seinen Vertrag noch widerrufen. Soweit Verbraucher einen entsprechenden Darlehensvertrag abgeschlossen haben, bei dem eine solche Widerrufsbelehrung verwendet worden ist, so empfiehlt sich daher der Gang zu einem spezialisierten Anwalt – vorzugsweise einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.  


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