Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 1.3.2012 (Az.: III ZR 83/11) entschieden, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F., die den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf „frühestens" mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen nach §355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. genügt. Denn eine solche Belehrung unterrichtet den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist. Sie ist - so der BGH - irreführend. Das Gericht wies darauf hin, dass die Verwendung des Wortes „frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen, sondern nur dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später" beginnt, der Beginn des Fristlaufs als gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher werde im Unklaren gelassen, welche etwaigen Umstände diese sind.

Folge der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist ein unbefristetes Widerrufsrecht, solange der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt ist. Durch den Widerruf würde der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.

Allerdings hatte der BGH in einem späteren Urteil klargestellt, dass eine Widerrufbelehrung durch die Verwendung des Wortes „frühestens" zwar nicht den Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot genügt, doch sich der Verwender für die Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung darauf berufen kann, dass diese dem Muster der BGB-InfoV entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV a.F. als ordnungsgemäß gilt. Die darin geregelte Gesetzlichkeitsfiktion wird von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt und ist wirksam. Es kommt also darauf an, ob die Bank die amtliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet hatte. Denn mit dieser Ermächtigung verfolgte der Gesetzgeber vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15.8.2012, Az.: VIII ZR 378/11).

Für Fragen rund ums Bankrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Blum gern zur Verfügung.

Kontakt:

Dr. Blum & Hanke Rechtsanwälte

Walther-Nernst-Straße 1
12489 Berlin
Tel.: (030) 46 72 40 57 0
Fax: (030) 46 72 40 57 9

Zweigstelle Blankenfelde:
Zossener Damm 52
15827 Blankenfelde
Tel.: (033 79) 31 35 43
Fax: (033 79) 31 35 434

Rechtsanwälte Dr. Blum & Hanke - Ihre Kanzlei im Süden Berlins

Der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Blum & Hanke befindet sich auf dem Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Berlin-Adlershof (WISTA). Die Kanzlei ist von Schöneweide und Johannisthal aus in wenigen Minuten über die Rudower Chaussee, das Adlergestell oder den Groß-Berliner-Damm zu erreichen. Direkt vor der Kanzlei befindet sich die Straßenbahnhaltestelle Walther-Nernst-Straße. Der S-Bahnhof Adlershof ist ca. 5 Gehminuten entfernt. Die Kanzlei verfügt über eine Zweigstelle in Blankenfelde.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten