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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung wegen Hinweisen in den Fußnoten?

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In Verbraucherdarlehen steht jedem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zu. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so kann der Darlehensnehmer auch nach Jahren noch den Vertrag widerrufen.

Ein typischer Fehler in Widerrufsbelehrungen (oftmals beispielsweise bei den Sparkassen) sind die Fußnoten. In diesen Fällen enthalten die Widerrufsbelehrungen ein oder zwei Fußnoten. Aus Sicht der Verbraucherschützer sind diese Fußnoten verwirrend und führen damit zur Unwirksamkeit der Belehrung.

Zu den einzelnen Fußnoten:

1.) Fußnote 2: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“

Hierzu hat das OLG München v. 21.10.2013 19 U 1208/13 entschieden, dass eine solche Fußnote unzulässig ist. Eine solche Fußnote könne beim Verbraucher ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns führen, weil sie die Fehlvorstellung wecken könnte, dass der Verbraucher selbst die Frist im Einzelfall noch prüfen solle. (Ebenso LG Wuppertal, Urt. v. 04.04.2014 – 17 O 349/13.)

Anders hierzu mittlerweile das OLG Schleswig, Urt. v. 26.02.2015 – 5 U 175/14.

2.) Fußnote 1: „Nicht für Fernabsatz“

Diese Fußnote ist nicht in der gesetzlichen Musterbelehrung enthalten. Das Landgericht München I hat in der Entscheidung vom 10.12.2014 (AZ: 28 O 83/14) diese Belehrung bzw. die verwendete Fußnote als verwirrend eingestuft. Denn ein normaler verständiger Verbraucher wisse nicht, wann dieses Kriterium erfüllt ist (zumal, wenn etwa über Konditionen telefonisch verhandelt wurde). Dies ist nach Einschätzung des Landgerichts München geeignet, den Verbraucher zu verwirren und von der Ausübung seines Rechts abzuhalten.

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