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Fehlerhaftes XING-Profil – fristlose Kündigung rechtmäßig?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

In der heutigen Zeit ist das „Networking“ bzw. „Netzwerken“ sowohl aus dem beruflichen als auch dem privaten Leben nicht mehr wegzudenken. Daher war es auch nur eine Frage der Zeit, wann sich wieder einmal ein Gericht mit diesem Thema beschäftigen muss. In einem aktuellen Urteil musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung wegen der Angabe „Freiberufler“ in einem XING-Profil entscheiden.

Aufhebungsvertrag unterschrieben

Der spätere Kläger arbeitete in einer Steuerberaterkanzlei. Sein Arbeitsverhältnis wurde durch einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Kurz vor Beendigung des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses stellte die Arbeitgeberin fest, dass der Mann auf seinem privaten XING-Profil bei dem Punkt „Tätigkeit“ bereits „Freiberufler“ eingegeben hatte. Darin erkannte sie eine unzulässige Konkurrenztätigkeit mit dem Hintergrund, Mandanten abwerben zu wollen, und sprach eine außerordentliche Kündigung aus.

Kündigung unrechtmäßig

Gegen diese Kündigung kam es schließlich zu einer Verhandlung vor dem zuständigen Arbeitsgericht, wobei die fristlose Kündigung als rechtsunwirksam erkannt wurde. Mit diesem Ergebnis war die Arbeitgeberin aber nicht einverstanden, sodass sie Berufung beim LAG Köln einlegte – allerdings ohne Erfolg.

Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass einem Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt ist. Im vorliegenden Fall erfolgte auf dem XING-Profil des Gekündigten die fälschliche Statusangabe „Freiberufler“. Alleine daraus ergibt sich jedoch noch kein ausreichender Grund, der eine außerordentliche Kündigung wegen einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit rechtfertigt.

Ein Arbeitnehmer darf noch während seiner bald endenden Tätigkeit Vorbereitungshandlungen vornehmen und Vorkehrungen für den Zeitraum nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses treffen. Erst wenn dieser aktiv nach außen Werbung für seine Konkurrenztätigkeit macht, ist diese Grenze überschritten und eine Kündigung aus diesem Grund rechtmäßig.

Im vorliegenden Fall hatte der Mann lediglich seinen Status in „Freiberufler“ geändert, weitere Umstände lagen nicht vor. Außerdem hatte der Kläger in seinem XING-Profil weiterhin den Namen seiner Arbeitgeberin als aktuelle Tätigkeit genannt und im Bereich „Ich suche“ keinerlei Angaben bezüglich der Suche freiberuflicher Mandate gemacht.

Aus diesen Gründen urteilten die Richter, dass die außerordentliche Kündigung des Mannes unrechtmäßig war.

Fazit: Für die Annahme einer Konkurrenztätigkeit muss es mehr Hinweise geben als eine Änderung des Berufsstatus in einem XING-Profil.

(LAG Köln, Urteil v. 07.02.2017, Az.: 12 Sa 745/16)

(WEI)

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