Fernabsatzverträge: Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse zulässig

Rechtsgebiet: Kaufrecht
Rechtstipp vom 26.01.2012
Für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft reicht es aus, wenn eine Postfachadresse des Widerrufsadressaten angegeben wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahr 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31.08.2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 01.10.2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte. Bei Fernabsatzgeschäften sei der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.

Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genüge diesen gesetzlichen Anforderungen. Daran sei auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher werde durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine «ladungsfähige» Anschrift habe der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben müssen. Dies sei im zu entscheidenden Fall auch geschehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2012, VIII ZR 95/11

Bewertung
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert