Fernsehgerät eines ALG II-Beziehers gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung

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Das Bundessozialgericht hat am 24.02.2011 (B 14 AS 75/10 R) entschieden, dass für Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ein Fernsehgerät nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehört.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger beantragte von dem zuständigen Leistungsträger im Rahmen einer Wohnungserstausstattung u.a. Leistungen für ein Fernsehgerät, welche abgelehnt wurden.

Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nicht von der Regelleistung umfasst, sondern werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Das BSG hatte nunmehr zu beurteilen, ob ein Fernsehgerät unter eine Erstausstattung für eine Wohnung fällt und dabei festgestellt, dass zur Erstausstattung einer Wohnung nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur wohnraumbezogene Gegenstände gehören, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht, da es weder Einrichtungsgegenstand noch Haushaltsgerät ist.

Zwar mag das „Fernsehen" elementarer Bestandteil der herrschenden Lebens-gewohnheiten sein und etwa 95 % der Bevölkerung ist mit einer Möglichkeit zum Empfang von Fernsehprogrammen ausgestattet, die Sicherstellung eines - unstreitig - gegebenen Freizeit-, Informations- und Unterhaltsbedürfnisses soll jedoch aus der Regelleistung bestritten werden. Leistungen für ein Fernsehgerät können daher nur darlehensweise erbracht werden.

In Berlin könnte sich derzeit noch ein Anspruch auf ein Fernsehgerät mit Verweis auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergeben, da das Rundschreiben I Nr. 38/2004 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 14.12.2004 i. d. F. vom 16.10.2009 eine Kostenübernahme im Rahmen der Erstausstattung vorsieht.

Rechtsanwältin Bianca Geiß


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