Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

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Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils festgesetzt werden. Dem Gesetzgeber obliegt es vielmehr, für einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragsschuldners an Klarheit über seine Inanspruchnahme zu sorgen. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit erklärt, da diese das Interesse des Beitragsschuldners an einer zeitlichen Grenze für die Abgabenerhebung völlig unberücksichtigt lässt. Der Landesgesetzgeber ist gehalten, bis 1. April 2014 eine verfassungsgemäße Neureglung zu schaffen.

Grundsätzlich besteht nach dem bayerischen Landesrecht eine vierjährige Frist für die Festsetzung von kommunalen Beiträgen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Jedoch beginnt die Frist im Falle einer ungültigen Beitragssatzung erst mit Ablauf des Jahres, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist.

Das Bundesverfassungsgericht verneinte zwar einen Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot, jedoch bejahte es einen Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit und der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

(BVerfG, Beschluss vom 05.03.13 - 1 BvR 2457/08; Pressemitteilung des BVerfG vom 03.04.13)


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