Feststellungsklage des Miterben trotz Erbscheinsverfahren zulässig

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht deshalb, weil bereits ein umfangreiches Erbscheinsverfahren durchgeführt wurde.

Unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.04.2010 erneut festgestellt: Im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts haben. Damit konnte die Klage auf Feststellung eines Miterbenrechts nicht als unzulässig abgewiesen werden. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es handele sich um eine objektiv sinnlose Klage, der das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse fehle. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.

Die Parteien stritten als Erbprätendenten darüber, ob der Kläger Miterbe geworden ist. Dies war von der Wirksamkeit der Testamente aus dem Jahr 1991 abhängig. Der Beklagte ging von einer Unwirksamkeit der Testamente wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin aus und hielt nur das Testament aus 1988 für wirksam. Dieses hatte lediglich dem Beklagten eine Miterbenstellung einräumt. Damit hatte der Beklagte das von dem Kläger behauptete Recht aus den Testamenten des Jahres 1991 streitig gemacht. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht deshalb, weil bereits ein umfangreiches Erbscheinsverfahren durchgeführt wurde. Im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema