Feuer nach Funkenflug beim Heimwerken: Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen

Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht, Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht
Rechtstipp vom 18.02.2011
Das Arbeiten mit einem Winkelschleifer (Flex) in unmittelbarer Nähe zu einer geöffneten Schuppentür kann – wenn die Funken in Richtung der Tür sprühen und dadurch im Inneren ein Brand entsteht – grob fahrlässig sein und der Verursacher infolgedessen zu den erforderlichen Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes. Er hatte in unmittelbarer Nähe seines Schuppens mit einem Winkelschleifer Flacheisen geschnitten. Dabei stand die in Richtung des Funkenflugs gelegene Schuppentür einen Spalt offen. Durch den Funkenflug entzündete sich eine in den Türspalt hineinragende Jacke, die im Schuppeninneren neben der Tür hing. Der Kläger bemerkte den Brand und löschte die Jacke im Freien. Ebenso löschte er zwei kleinere Feuer im Schuppen mit einer Gießkanne. Danach kehrte er ins Haus zurück, um Brandverletzungen, die er sich bei seinem Löscheinsatz zugezogen hatte, zu versorgen. Als er nach draußen zurück kam, stand der Schuppen in Flammen. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte den Brand löschen. Die Verbandsgemeinde Rheinböllen zog den Kläger als Verursacher des Feuers, dem der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sei, zu den angefallenen Feuerwehrkosten in Höhe von etwas über 4.000 Euro heran.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er berief sich darauf, dass sein Handeln allenfalls fahrlässig gewesen sei, weil er die Schuppentür nicht vollständig geschlossen habe. Anknüpfungspunkte für eine grobe Fahrlässigkeit, die Voraussetzung für eine kostenmäßige Inanspruchnahme sei, gebe es nicht. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage.

Das VG wies die Klage ab. Dem Kläger sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, da er in Kenntnis des starken Funkenflugs, der insbesondere beim Bearbeiten von Metall entstehe, in Richtung und in unmittelbarer Nähe zur geöffneten Schuppentür gearbeitet habe. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die in der unmittelbaren Umgebung zahlreichen, brennbaren Materialen.

Hinzu komme, dass der Kläger auch nach Entdecken des Brandes die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße außer Acht gelassen habe. Zwar habe er zwei kleine Brandherde mit der Gießkanne gelöscht, sich jedoch nicht ausreichend vergewissert, ob noch weitere Brandherde vorhanden waren. Der Kläger müsse sich vorhalten lassen, dass er als langjähriger berufstätiger Handwerker und Hobbywerker Erfahrung im Umgang mit Winkelschleifern und deren Funkenflug habe. Soweit sich der Kläger auf Einschränkungen seiner Sehfähigkeit berufe, könne ihn das nicht entlasten. Insoweit wäre er laut Gericht bei gefährlichen Arbeiten gehalten gewesen, sich der Hilfe anderer Personen zu versichern.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.02.2011, 5 K 894/10.KO

Bewertung
1 Mitglied fand den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert