Filesharing-Abmahnung von Waldorf Frommer: "Non Stop" für Studiocanal GmbH - 815,00 EUR

  • 2 Minuten Lesezeit

In einer aktuell vorgelegten Filesharing-Abmahnung mahnen die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Non Stop“ ab. Vom betroffenen Anschlussinhaber wird die Abgabe eines Unterlassungsvertrages sowie eine Zahlung in Höhe von insgesamt 815,00 EUR, bestehend aus Schadensersatz (600,00 EUR) und RA-Kosten (215,00 EUR), begehrt.

Wir empfehlen allen Betroffenen, Ruhe zu bewahren und die genauen Umstände der vorgehaltenen Rechtsverletzung gründlich zu prüfen. Immerhin geht es um eine Forderung in Höhe von 815,00 EUR.

1. Täterschaftsvermutung

Der Anschlussinhaber kann die gegen ihn gerichtete 9 Seiten umfassende Abmahnung und die darin geforderten Ansprüche dann teilweise zurückweisen, wenn die Vermutung der Täterschaft widerlegt werden kann. Dazu genügt es laut BGH, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss benutzen konnten. Das können entweder Familienangehörige sein oder – trotz ausreichend gesichertem W-LAN-Anschluss – unbekannte Dritte. Wird über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen, so trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dies bedeutet, dass er vortragen muss, ob und ggf. welche anderen Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und damit als Täter in Betracht kämen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, Az.: I ZR 169/12). Danach käme letztlich nur noch eine Haftung als Störer in Betracht.

2. Störerhaftung

Um sämtliche Ansprüche ablehnen zu können, muss dann dargelegt werden, dass etwaige Prüf-, Sicherungs- oder Belehrungspflichten nicht bestanden oder diese erfüllt worden sind:  

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 „BearShare“ AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern,
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 „Morpheus“ AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger,
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 „Sommer unseres Lebens“ AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN,
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten.

Im Einzelfall können so sämtliche Ansprüche abgelehnt werden. Bei Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt mit Erfahrungen auf diesem speziellen Gebiet. Ziel unserer anwaltlichen Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Beiträge zum Thema