Filesharing: AG Frankfurt zum fliegenden Gerichtsstand

Rechtsgebiete: Urheberrecht, IT-Recht
Rechtstipp vom 08.02.2012

Allein auf weiter Flur ... könnte man sagen. Denn, das Amtsgericht Frankfurt hat sich (wieder einmal) recht kritisch zur Frage des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing geäußert (AG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2011, Az.: 31 C 2528/11).

Die Entscheidung erteilt der schrankenlosen Anwendung des fliegenden Gerichtsstandes eine Absage. Nicht jedes Zivilgericht in Deutschland sei örtlich zuständig, auch wenn die Rechtsverletzung im Internet begangen worden sei. Vielmehr käme der Gerichtsstand des Klägers oder der des Beklagten in Betracht. Zur Begründung verweist das Gericht auf eine kurz zuvor ergangene Entscheidung eines anderen Spruchkörpers des AG Frankfurt (Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11-25).

Wenn ich mich recht entsinne, hatte sich das AG Frankfurt bereits vor ca. 2 Jahren auf den gleichen Standpunkt gestellt. Zudem gibt es noch zwei weitere Entscheidungen, die in die gleiche Richtung gehen (OLG Celle, Urteil vom 17.10.2010, Az.: 4 AR 81/02 und LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/02).

Trotzdem wird festzustellen bleiben, dass diese Entscheidungen recht allein in der Welt der Filesharing-Rechtsprechung stehen. Weiterhin sollte daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der wegen Filesharing-Aktivitäten Abgemahnte vor nahezu jedes (sachlich zuständige) Zivilgericht in Deutschland zitiert werden könnte.

Ein Wort noch zum Urteil des AG Frankfurt vom 01.12.2011. Das AG hatte die früher ergangene, auch höchstrichterliche Rechtsprechung selbstverständlich beachtet, in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen im Hinblick auf Printmedien ergangen seien und somit aus medientechnologischer Sicht als „prähistorisch" anzusehen seien. Recht haben's, die Frankfurter Richter!


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