Filesharing aktuell: Hinweise des AG Bochum in einem Klageverfahren auf Erstattung von Abmahnkosten

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Das AG Bochum hat in einem Klageverfahren auf Erstattung von Abmahnkosten einige interessante Hinweise zur Höhe des Lizenzschadens, des Gegenstandswertes sowie zur sekundären Darlegungslast und Störerhaftung erteilt.

Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt:

In dem betreffenden Verfahren vor dem Amtsgericht Bochum (70 C 27/14) klagt ein Inkassobüro aus abgetretenem Recht gegen einen Inhaber eines Internetanschlusses auf Erstattung der durch eine außergerichtliche Filesharing-Abmahnung vorgeblich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Der von der Kölner Kanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte vertretene Beklagte hält dem von dem Inkassobüro Debcon gerichtlich geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegen, die insoweit anspruchsbegründende Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben. Er sei zum angeblichen Downloadzeitpunkt gar nicht zuhause, sondern auf der Arbeit gewesen und habe seinen Computer vor Arbeitsantritt ausgemacht. Neben ihm nutze noch seine Ehefrau und sein heute 17 Jahre alter Sohn den auf den Namen des Beklagten laufenden Internetanschluss. Ehefrau und Sohn hätten - anders als er - zum maßgeblichen Downloadzeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf den Internetanschluss zu zugreifen.

Das Amtsgericht Bochum zur sekundären Darlegungslast:

Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass zu Gunsten der Klägerin zwar eine tatsächliche Vermutung (für eine Täterhaftung des beklagten Anschlussinhabers, die Redaktion) spricht, diese jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt. Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast dürfte der Beklagte mit seinem Vorbringen genügt haben. Es dürfte nämlich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs (wonach eben nicht der beklagte Anschlussinhaber, sondern ein Dritter die betreffende Urheberrechtsverletzung begangen hat, die Redaktion) bestehen, wodurch die Vermutung entkräftet sein dürfte. Damit dürfte die Klägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch den Beklagten darlegungs- und beweispflichtig sein.

Das Amtsgericht Bochum zur Störerhaftung:

Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung - so das Amtsgericht Bochum weiter - dürfte unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers auf Erstattung der Abmahnkosten nicht in Betracht kommen.

Eine Störerhaftung des Beklagten kommt nur dann in Betracht, wenn dieser im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung ihn treffende Hinweis-, Prüf- oder Kontrollpflichten verletzt hätte. Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung besteht für den Anschlussinhaber jedoch nicht die Pflicht zur anlasslosen Kontrolle von Familienangehörigen bei der Internetnutzung.

Das Amtsgericht Bochum zur Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs:

Zudem weist das Amtsgericht Bochum darauf hin, dass selbst bei einer Haftung dem Grunde nach ein Schadensersatz in Lizenzanalogie für das fragmentarische Hochladen eines Musikstücks auf einer Internettauschbörse in Höhe von regelmäßig nicht mehr als 100,00 EUR in Betracht kommt.

Das Amtsgericht Bochum zur Höhe eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs:

Der Gegenstandswert des vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bemisst sich nach der doppelten Lizenzgebühr. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten belaufen sich dann auf moderate 46,41 EUR.

Fazit:

Die Hinweise des im Landgerichtsbezirk Essen für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Amtsgerichts Bochum zeigen, dass es Sinn macht, sich gegen Klagen der Abmahnwirtschaft zu verteidigen und bei Erhalt einer Klageschrift einen nachweislich mit Filesharing-Abmahnungen vertrauten Rechtsanwalt zur effektiven Rechtsverteidigung einzuschalten.

Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte. Die Kanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte berät und vertritt seit vielen Jahren bundesweit einige tausend Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts - schnell, diskret und effizient! Zur zunächst unverbindlichen und insoweit selbstverständlich kostenfreien Besprechung der Sach- und Rechtslage erreichen Sie uns telefonisch unter der Durchwahl 0221 - 3500 67 80.


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