Filesharing: Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing volljähriger Familienmitglieder

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Lange Zeit herrschte Unklarheit über die Frage, ob und in welchem Umfang ein Anschlussinhaber für Filesharing von volljährigen Familienangehörigen haftet. Die meisten Gerichte vertraten insoweit die Auffassung, dass einem Anschlussinhaber zumindest Belehrungs- und Überwachungspflichten oblägen und bei Verletzung dieser Pflichten eine Haftung als Störer zu bejahen sei.

Dieser Auffassung hat der Bundesgerichthof eine klare Absage erteilt. Mit Urteil vom 08. Januar 2014, Az. I ZR 169/12, BearShare, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Anschlussinhaber volljährige Familienmitgliedern weder belehren, noch überwachen muss. Erst bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte oder Indizien, die auf die Möglichkeit der missbräuchlichen Nutzung hinweisen (zum Beispiel eine vorherige Abmahnung), muss der Anschlussinhaber Maßnahmen ergreifen. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Anschlussinhaber war als Störer für die Rechtsverletzung seines im Haushalt lebenden 20 jährigen Stiefsohnes verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung nun auf und wies die Klage zurück.


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