Filesharing: Bundesgerichthof zur Haftung wegen Teilnahme an Internettauschbörse

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In drei Entscheidungen vom 11.06.2015 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Haftung von Anschlussinhabern in Filesharing-Fällen auseinandergesetzt. In allen Fällen klagten vier führende deutsche Tonträgerhersteller gegen Anschlussinhaber auf Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Die konkreten Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor. Die folgenden Ausführungen stützen sich daher auf die entsprechende Pressemitteilung des BGH.

BGH, Urteil v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14

In dieser Sache hat die minderjährige Tochter der Beklagten sowohl in einer polizeilichen Vernehmung als auch dann vor Gericht nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt, die entsprechende Rechtsverletzung begangen zu haben.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes haftet die beklagte Mutter für den durch die Tochter verursachten Schaden, weil keine ausreichende Belehrung der minderjährigen Tochter durch die Mutter erfolgte, Rechtsverletzungen durch die Teilnahme an rechtswidrigen Tauschbörsen zu unterlassen. Nach Auffassung des BGH reichen hierzu allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ nicht aus.

Nach dieser Entscheidung ist sonach eine konkrete Belehrung der minderjährigen Kinder bezogen auf das Unterlassen einer Teilnahme an Tauschbörsen erforderlich. Allgemeine Regeln reichen hierfür nicht aus.

BGH, Urteil v. 11.06.2015, Az. 19/14

In diesem Fall wurde zunächst die Richtigkeit der Recherchen durch das von der Klägerin beauftragte Softwareunternehmen bestritten, weil ein falscher Buchstabe bei der Namensangabe in der Auskunftstabelle angegeben war. Der Rechner des beklagten Anschlussinhabers wurde zudem zwar auch von der Ehefrau des Beklagten beruflich genutzt; allerdings standen ihr keine Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen zu. Auch der 17-jährige Sohn verfügte nicht über das Passwort des Rechners. Es stellte sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war.

Hier kam der BGH zu dem Ergebnis der Richtigkeit der Recherchen durch das ermittelnde Softwareunternehmen. Eine theoretische Möglichkeit von Ermittlungsfehlern allein, spreche nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse. Auch ein falscher Buchstabe in der Namensangabe reiche nicht aus, um die Beweiskraft zu erschüttern.

Es wurde eine Haftung des Anschlussinhabers bejaht, weil auch die übrigen Personen nach den gegebenen Umständen nicht persönlich als Täter in Frage kamen.

BGH, Urteil v. 11.06.2015, Az. 75/14

Auch in diesem Fall wurde seitens des beklagten Anschlussinhabers die Richtigkeit der Ermittlungstätigkeit bestritten. Zudem wurde seitens des Beklagten vorgetragen, er habe sich mit seiner Familie zum fraglichen Zeitpunkt in Urlaub befunden. Vor Urlaubantritt seien auch der Router und der Computer vom Strom getrennt worden.

Auch in diesem Fall kam der BGH zum Ergebnis der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse des Softwareunternehmens und nahm letztlich eine Haftung des Anschlussinhabers an. Dem Anschlussinhaber gelang vor Gericht nämlich auch nicht der Beweis, er und seine Familie seien in Urlaub gewesen und hätten die Geräte vom Stromnetz getrennt.

Der BGH hat in den Fällen einen Schadenersatz in Höhe von 200,00 EUR pro Musiktitel im Rahmen der sogenannten Lizenzanalogie bejaht. Nach dem BGH ist das Berufungsgericht hiervon rechtsfehlerfrei in dessen Berechnung ausgegangen.

Fazit:

Das bloße Infragestellen der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse reicht nach dem BGH nicht aus, um diesen die Beweiskraft zu nehmen.

Darüber hinaus ist eine konkrete Belehrung gegenüber Minderjährigen bzgl. der Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen und ein entsprechendes Verbot auszusprechen.

Die grundsätzlich bestehende Vermutung, der Anschlussinhaber habe die Rechtsverletzung selbst begangen, kann freilich durch einen Sachvortrag widerlegt werden, der darauf schließen lässt, dass andere Personen zum fraglichen Zeitpunkt selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Ein solcher Sachvortrag ist aber dann auch zu beweisen. Eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BGH, insbesondere zur „Morpheus“-Entscheidung vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, ist darin nicht zu erkennen.

Die Höhe des Schadenersatzes von 200,00 EUR pro Titel ist bemerkenswert und kann daher für die Abgemahnten erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen, sollten diese als Täter haften.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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