Filesharing: Eine „einfache Sache“ ist keine „einfache Sache“, weil sie eine „einfache Sache“ ist

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein auf wahren Tatsachen beruhender Kommentar

Zirkelschlüsse verführen, lässt sich doch so auf unwiderlegbare Weise die eigene Meinung nachweisen. Im wahren Leben sind Zirkelschlüsse jedoch mit Recht verpönt.

„Ein Zirkelschluss ist ein Beweisfehler, bei dem die Voraussetzungen das zu Beweisende schon enthalten. Es wird also behauptet, eine Aussage durch Deduktion zu beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung verwendet wird."

(Quelle: Wikipedia)

Eine jüngste Stellungnahme der bekannten Abmahnkanzlei Wesaveyourcopyrights RechtsanwaltsGmbH lässt durch einen solchen Zirkelschluss aufhorchen:

Achtung: Gesetzesänderung!

Auslöser für die Stellungnahme der Kanzlei Wesaveyourcopyrights ist die jüngste Gesetzesänderung im Urhebergesetz (UrhG), die den § 97a Abs. 2 ändert und einen neuen Abs. 3 einfügt. Die Gesetzesänderung hat Bundestag und Bundesrat passiert und trat am 09.10.2013 in Kraft. Viel Gerichte haben sie auch schon vor Inkrafttreten angewandt. Durch den neuen Abs. 3 des § 97a UrhG werden die für die Anfertigung der Abmahnung erstattungsfähigen Anwaltskosten bei einem Gegenstandswert von 1000 Euro gedeckelt und damit auf 124 Euro begrenzt. Hierauf hatten wir die Abmahner von Wesaveyourcopyrights hingewiesen.

... natürlich nicht anwendbar

In ihrer jüngsten Stellungnahme zu unserem Hinweis wird die Einschlägigkeit des neuen § 97a Abs. 3 UrhG von Wesaveyourcopyrights (wie vorhersehbar) abgelehnt. Es scheint sich um einen Reflex zu handeln, der schon beim alten § 97a Abs. 2 UrhG die Argumentation der Abmahnern bestimmte. Obwohl ausweislich der Gesetzesbegründung eingeführt, um das Abmahnunwesen einzudämmen, sei dieser Paragraph grundsätzlich nicht anwendbar, da der § 97a Abs. 3 UrhG zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht in Kraft gewesen sei. Außerdem bestehe auch ein „gewerbliches Ausmaß" der Rechtsverletzung. Weiter handele es sich nicht um einen „einfach gelagerten Fall", wie noch im alten § 97a Abs. 2 gefordert. Die uns vorliegende Argumentation der Abmahner von Wesaveyourcopyrights, warum es sich nicht um einen „einfach gelagerten Fall" handeln könne, geht, was die „bestechende Logik" der Argumentation eingeht, über die uns bislang bekannten Musterschriftsätze und Textbausteine hinaus. Wir möchten Ihnen dies nicht vorenthalten:

„Dass es sich vorliegend darüber hinaus auch nicht um einen 'einfach gelagerten Fall´ handelt haben Sie, indem Sie gegen die Abmahnung Einwände erhoben haben, selbst untermauert." (sic!)

Diese Logik muss man sich erst einmal auf der Zunge zergehen lassen: Indem wir die Abmahner darauf hingewiesen haben, dass es sich um einen „einfach gelagerten Fall" handele, sollen wir nach Ihrer Meinung dafür gesorgt haben, dass es sich nicht um einen „einfach gelagerten Fall" handele. Dies in Ansehung der üblichen Abmahnschreiben, die auch von Wesaveyourcopyrights verwendet werden, in denen der Abgemahnte auf vielen Seiten erklärt bekommt, dass der Fall angeblich völlig eindeutig und sowohl Rechtsverstoß als auch Verantwortlichkeit des Abgemahnten zweifelsfrei bewiesen seien. Behaupten die Abmahner damit nicht selbst, dass es sich um einen „einfach gelagerten Fall" handelt? Wir meinen: Eindeutig ja! Nach ihrer Argumentation ist doch „alles klar"! Das passt aber offenbar nicht in die neue Argumentation, um die hohen, geforderten Pauschalen zur Erledigung der behaupteten Urheberrechtsverletzung zu begründen.

Catch 22

Zusammengefasst gilt also offenbar (laut Wesaveyourcopyrights):

Der einfach gelagerte Fall ist kein einfach gelagerter Fall, wenn ein Gegenanwalt darauf hinweist, dass es ein einfach gelagerter Fall sei.

Fühlt sich hier noch jemand an den Film „Catch 22" erinnert? ;)

Anmerkung: Ob der neue § 97a Abs. 3 UrhG auch rückwirkend gilt oder der alte § 97a UrhG auf Altfälle anzuwenden ist, mögen nunmehr die Gerichte entscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass die Urteilsbegründungen sich nicht auf Zirkelschlüsse wie den o. g. stützen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB

Beiträge zum Thema